Regest

Datum 1453-12-16 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(des sonnendaiges na sente Lucien dage)
Titel/Regest Arnolt Herzog von Geldern und Jülich, Graf von Zutphen, hat in den Streitigkeiten zwischen Willem van Boickholt einerseits und Willem Spede wegen seiner Frau Mechteld van Erff, die in voriger Ehe mit + Johan van Boickholt, dem Bruder des Willem van Boickholt verheiratet war, andererseits 1449 Dezember 12 (opten donresdach na onser lieven vrouwen dach concepcionis) bei Strafe einer Säumniszahlung einen Kompromiss vermittelt. Danach sollte Willem van Boickholt dem Willem Spede sieben Jahr lang jährlich 55 rheinische Gulden in der Weise zahlen, wie das in der über den Kompromiss verfertigten Urkunde enthalten ist. Willem Spede wiederum sollte dem Willem van Boickholt einen Schadlosbrief ausstellen, in dem er sich verpflichtet, Willem van Boickholt von allen Forderungen gegen + Johan van Boickholt schadlos zu halten. Weiter sollte Willem Spede dem Willem van Boickholt erve setten ende mitten lantrecht vestigen, damit Willem van Boickholt verwahrt ist, zumal Willem Spede den verlorenen Heiratsvertrag an Willem van Boickholt nicht ausliefern konnte. Nun haben beide Seiten die festgesetzten Termine versäumt und sind straffällig geworden. Und zwar hat jeder durch Versäumnis wenigstens zwei Strafen zu zahlen, jede Strafe mit 400 Schilden.

Um nun den Parteien bei den Strafzahlungen entgegen zu kommen und sie zu versöhnen, ist von den Räten des Herzogs nach sorgfältiger Prüfung ein Sühnespruch ergangen, nach dem sich die beiden bei Strafen an Leib und Gut richten sollen. Willem van Boickholt soll dem Willem Spede sieben Jahr lang jährlich 55 rheinische Gulden und an drei Terminen 80 Gulden zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht, kann sich Willem Spede an den ihm zum Unterpfand gesetzten Gütern schadlos halten. Schäden, die Willem Spede wegen dieser Zahlung erlitten hat oder noch erleiden sollte, kann er ebenfalls aus den Pfandgütern nehmen. Willem van Boickholt soll in den nächsten zwei Monaten dem Willem Spede die Pfandgüter anweisen. Da Willem Spede dem Willem van Boickholt einen Schadlosbrief übergeben hat, in dem er sich verpflichtet hat, ihn von allen Schulden, die + Johan van Boickholt auf dem Land hinterlassen hat, frei zu halten, so ist er von weiteren Verpflichtungen frei. Willem Spede soll die Frucht nutzen, die derzeit auf dem Land gesät ist. Willem Spede und seine Frau sollen mit ihren Siegeln eine Urkunde ausstellen und von zwei weiteren guten Leuten besiegeln lassen, dass Willem van Boickholt ihnen das Heiratsgut ausgezahlt hat, das sein Bruder Johan van Boickholt bei seiner Heirat mit Mechtelt van Erff erhalten hat. Damit sollen alle Streitigkeiten zwischen beiden Seiten erledigt sein.

Beide Seiten haben sofort an Arnolt van Goir, den obersten Rentmeister des Herzogs, jeweils 25 rheinische Gulden für die entstandenen Kosten zu bezahlen. Obwohl dem Herzog eine größere Strafzahlung von beiden Seiten zusteht, begnügt er sich mit jeweils 282 rheinischen Gulden, die beide Seiten mit Gelöbnis gegenüber den herzoglichen Räten Herrn Adolph van der Marck, Doctor und Ritter, und Arnolt van Goir zu zahlen sich verpflichtet haben. Falls sie gemahnt werden, sollen sie in eigener Person nach Grave kommen und dort Einlager halten, bis die Zahlung erfolgt ist.

Der Sühnespruch ist durch Herrn Evert van Wilp, Herrn Jacob van Hackvort, Herrn Adolph van der Marck, alle Ritter, Derick Schenck van Nydeggen, Derick van Oest, Küchenmeister, Otto van den Biland, Kämmerer, und Arnoldus van Goir, obersten Rentmeister geschehen. Von diesem Spruch sind drei Exemplare hergestellt worden, eine für den Herzog, die beiden anderen für die Parteien. Der Herzog siegelt mit seinem Sekretsiegel. Auf Bitten der Parteien, die ihre Siegel nicht bei sich haben, siegeln Henrich van Kriekenbeeck und Johan van Reyde. Der frühere Kompromiss ist mit diesem Spruch hinfällig.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 9
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur III 2
Formalbeschreibung Ausf.-Papier, drei aufgedrückte Siegel: 1. Herzog, 2. Henrich van Kriekenbeeck (Rest), 3. Johan van Reyde (Rest).

Rückseite: -

Druck: Fahne, Bocholtz II S. 64-66 Nr. 45 (mit falschem Datum).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-01
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