Regest

Datum 1455-05-12 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(up sent Servaes aevent)
Titel/Regest Die Eheleute Godert van Boechholt und Janna van Goer haben zu einer Zeit, doe wy des mechtich ende moegentich geweest synt, ihrem Sohn Peter van Boickholt ihr Gut zu Ylem im Kirchspiel Viersen (Vyrschen) mit allem Zubehör übergeben. Ausgenommen ist nur die Rente, die Griet van Boyckholt, die Schwester bzw. Schwägerin der Aussteller, nach dem Tod der Aussteller aus dem Gut erhalten soll. Die Aussteller sind nämlich der Meinung, dass Peter aufgrund der Teilungsurkunde der Kinder zu kurz gekommen ist. Er soll aber dafür seinen Schwestern, die als Nonnen im Kloster Keyserbosch sind, diejenige Rente von 12 Arnhemschen Gulden zahlen, die eigentlich sein Bruder Goedert van Boickholt geben sollte. Weiter soll Peter auf die 25 rheinischen Gulden verzichten, die sein Bruder Arnolt van Boyckholt ihm aufgrund der Teilungsurkunde hätte zahlen sollen. Arnolt soll auch die halbe Wiese zu Grefrath (Greveraed) erhalten, die Peter nach dem Tod der Eltern zugedacht war. Weiter soll Peter seiner Schwester Fye van Boyckholt vom Gut zu Ylem nach dem Tod der Eltern 50 rheinische Gulden Kapital oder eine Rente von vier Gulden geben. Dies gilt alles für den Fall, dass Goedert van Boickholt, Sohn der Aussteller, nicht wieder heimkehrt. Kehrt er heim, so ist diese Güterübertragung hinfällig und es entfällt der Verzicht auf die 25 Gulden und die Wiese. Auch die Zahlung der 50 Gulden durch Peter an Fye erübrigt sich. Peter hat dann auf das Gut zu Ylem zu verzichten, das Gaert zugeteilt ist. Peter soll dann nach dem Tod seiner Eltern als Ersatz diejenigen Güter zu Lobberich (Lobbroick) bekommen, die Griet van Boickholt, die Schwester bzw. Schwägerin der Aussteller, als Besserung (beterie) in der Erbteilung mit ihrem Bruder erhalten hat, nämlich den Hof zu Oberbocholt (overen Boickholt) und das Land an der Stegen. Mit den beiden Austellern siegeln ihre Kinder Herr Wilhem Propst zu Lobberich, Arnolt van Boickholt und Ffye van Boickholt.

Darunter: 12.05.1456 (op sent Servaes aevent) Harman van Boickholt gibt mittels eines Transfixbriefes seine Zustimmung zur Übertragung des Gutes zu Ylem durch seine Eltern an seinen Bruder Peter. Sein Bruder Peter verzichtet gegenüber Harman auf das Geld, das ihm Harman nach dem Tod der Eltern zahlen sollte. Harman siegelt.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 10
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur V 2
Formalbeschreibung Beglaubigte Kopie vom Notar Nicolaus Horst, Papier.

Rückseite: -
Literatur Drucke: Fahne, Bocholtz II, S. 68 Nr. 47; Viersener UB 281, S. 266-268.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-01
Aufrufe gesamt 5977
Aufrufe im Monat 1760