Regest

Datum 1490-02-04 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(uf donderdaeg sint Agathen avent)
Titel/Regest Heiratsvertrag zwischen Sander Vincke und Jungfer Lysbet van Eycke, vermittelt von Aryt und Geurt Vyncke, Vater und Sohn, als Prinzipale und Ritter Henrich van den Bylant, Herr zu Well (Wellch), Echter van Vyleyen, Geurt van Kessel gen. Roffert, die Brüder Aryt und Johan van Lomme und Willem Vyncke von Seiten des Bräutigams sowie Jungfer Dederich, Witwe des Wynandt van Eycke, Swere van Brockhuysen und Jungfer Margriet van Eycke als Prinzipalen und Geurt van Eycke, Karell Spede und Micheyl van Rysswycke von Seiten der Braut.

Aryt Vincke und seine Frau Margriet, die Eltern des Bräutigams, sollen diesem mitgeben den Muterkens Hof im Kirchspiel Hinsbeck (Hynszbeicke), der vom Herzog von Geldern zu Lehen geht, dazu die Ländereien, Lehen und Einkünfte, die + Johan van Reyde für Aryt Vincke von Geraert van Krieckenbeck gekauft hat, welche vom Haus Kriekenbeck zu Lehen gehen, und noch die zwei Wiesen, die Johan van Reyde dem genannten Hof zugelegt hat, nämlich die Wiese genannt Kruytbaendt von ca. 2 1/2 Morgen bei der Kyrckdellen und die Wiese in den Haick von vier Morgen, weiter noch die dabei liegende Wiese von vier Morgen, die der genannte Geurt Vyncke von Johan van Sassenvelt erworben hat, und das Land, das von der Kirche und der Bruderschaft zu Lobberich (Lobbroick) in Erbpacht besessen wird und zum Teil im Kirchspiel Hinsbeck (Hynsbecke) gelegen ist. Außerdem erhält Sander die Einkünfte, die Johan van Reyde in der Kirche zu Lobberich angelegt hat, wenn diese frei werden. Schließlich soll Sander von seinen Eltern eine jährliche Rente von 10 Malter Roggen erhalten und dazu 100 rheinische Gulden, wie sie derzeit in Venlo unter Kaufleuten gezahlt werden.

Dederich, die Witwe des Wynandt van Eycke, soll ihrer Tochter Lysbeth aus dem Gericht von Eycke und Wanssum (Wansom) eine erbliche Rente von 30 Maltern Roggen, 26 1/2 Maltern Gerste und 13 Maltern Hafer, zwei Sömmern Weizen, drei Kapaunen, drei Hühnern und einen halben Gulden geben. Von dieser Rente hat der genannte Heinrich van Eycke die andere Hälfte. Lysbeth soll darüber hinaus eine gebührende Ausstattung erhalten. Beim Tod ihrer Mutter und des Johan Schertoiff erhält Lysbeth wie ihre Geschwister ihren Erbanteil.

Beim Tod seiner Eltern kann Sander das ihm übertragene Gut in die Erbmasse einbringen und dann mit seinen Geschwistern teilen. Ihm bleibt dabei sein Vorteil vorbehalten. Statt der Güter im Gericht Hinsbeck kann er aber 800 Gulden einbringen. Erben des Brautpaars sind ihre Kinder. Sollten keine Kinder erzielt werden, so bleibt beim Tod eines Ehepartners der andere bis zu seinem Tod zur Leibzucht in allen Gütern sitzen. Nach seinem Tod gehen die Güter dahin, woher sie gekommen sind. Die Beteiligten siegeln.

Abschrift nach einer von J. Haeghens, Sekretär in Geleen, beglaubigten Abschrift, Papier.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 20
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur III 4
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-01
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