Regest |
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Datum | 1509-05-12 Suche DWUD Suche Portal | Datum Bestand: früher | später | ||||||
(up sente Servaisz avent) | ||||||||
Titel/Regest | Reiner von Holthauszen und Gordt Vinck, ehemals Drost und Schultheiß des Amtes Kriekenbeck, bekennen, dass am 14.10.1485 (up freitagh nae st. Victors tagh) in Hinsbeck (Henszbeck) die Hofleute und Vorsteher des Amtes Kriekenbeck zusammen gekommen seien und die alten Rechte und Gewohnheiten des Amtes Kriekenbeck wegen der Lehen, Laten und Leibgewinnsgüter sowie der Ritterschaft und Lehnsmannen in folgender Weise erneuert und festgestellt hätten: Sollten Streitigkeiten entstehen wegen Lehen, Laten oder Leibgewinnsgütern, soll der Amtmann mit der Ritterschaft und den Lehnsmannen den Fall untersuchen und Recht sprechen, nicht aber die Schöffen. Leibgewinnsgüter sollen auf zwei Händen stehen. Sind diese verstorben, fällt das Gut an den Lehnsherrn zurück. Leibgewinnsgüter, die auf zwei Händen stehen, dürfen nicht verkauft oder als Heiratsgut weitergegeben werden. Werden Leibgewinnsgüter verkauft oder als Heiratsgut weitergegeben, bleibt den Lehnsherren ihr Gewinn vorbehalten. Keine Frau und kein Mann dürfen sich auf Leibgewinnsgüter verheiraten ohne Erlaubnis des Lehnsherrn. Kauf oder Weitergabe von Leibgewinnsgütern ziehen die Gewinnabgabe (gewin und gewerff) nach sich. Niemand soll ein Erbrecht an Lehen oder Leibgewinnsgüter beanspruchen, er habe es denn zuvor empfangen und gewonnen. Eichenholz darf nur mit Erlaubnis des Lehnsherrn auf den Leibgewinnsgütern gehauen werden und soll auch nur zur Verbesserung des Gutes verzimmert werden. Von den Leibgewinnsgütern darf man keine Gebäude abbrechen ohne Erlaubnis des Lehnsherrn. Diese Punkte sind von Reyner van Holthauszen und Gordt Vinck, Drost und Schultheiß des Amts Kriekenbeck, den Landschöffen verkündet worden. Reyner van Holthauszen und Gordt Vinck siegeln. Nunmehr bestätigen Herr Wilhelm Frans, Pastor zu Grefrath (Greefraedt), Herr Sybert van Creickenbeck, Pastor zu Lobberich (Lobbroch), Herr Johan van Hartevelt, die Brüder Johan und Carll Speede, Arndt von Wachtendunck, Edwardt van Bocholt, Gordt von Bocholt, Gordt und Arndt von Bocholt, Peters Söhne, Johan und Arndt von Bocholt, Wilhelms Söhne, Sybert van Brempt, Arndt van Barszdonck, Daem van Beeck, die Brüder Dirich und Frambach von Holthauszen, Johan van Lom, Wolter van Wachtendonck, Hendrich Speede, Gordt Speede, Vullinck van Keszel, Herman van Barlo, Clas van Holthauszen, Johan van Eyll, Schwiers Sohn, die Brüder Jelis und Gordt van Wevelkhaven und Jan der Hesz bekennen, dass sie zusammen mit Reiner von Holthauszen und Gordt Vinck diese alten Rechte und erklären, sie befolgen zu wollen. Herr Wilhelm Frantz, Herr Sybert van Creickenbeck, die Brüder Johan und Carll Speede, Arndt von Wachtendunck, Edwardt van Bocholt siegeln namens der übrigen genannten Herren. Durch Helwich von Wevelkhaven und Drieszken von Brempt beglaubigte Abschrift vom 13.01.1620 nach dem mit neun Siegel versehenen Original, das Hendrich van Holthauszen, Bürgermeister zu Dülken (Duleken), Anwalt und Rentmeister des Everhardt von Ketzgen, vorgelegt hat. Die genannten Schöffen siegeln mit dem Gerichtssiegel von Lobberich. Aufgedrücktes, papiergedecktes Siegel. |
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Archiv | Hinnenburg | |||||||
Bestand | P Familie von Bocholtz | alle Regesten | |||||||
Signatur | P Urk. 25 | |||||||
Benutzungsort | LWL-Archivamt für Westfalen | |||||||
Altsignatur | I 13 | |||||||
Literatur | Druck: Fahne, Bocholtz II, S. 89f. Nr. 74. | |||||||
Projekt | Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD) | |||||||
Systematik |
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Datum Aufnahme | 2010-10-13 | |||||||
Datum Änderung | 2011-02-01 | |||||||
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Aufrufe im Monat | 52 | |||||||
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