Regest

Datum 1545-05-14 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Goddert van Boickholtz und Maria van Ryfferscheydt, Frau zu Pesch (Ksp. Immerath).

Der Bräutigam bringt in die Ehe sein gesamtes elterliches Erbe und Kindteil ein, das ihm von seinem + Vater Arnt van Boickholtz und seiner Mutter zusteht, sodann 1.500 Goldgulden, die auf dem Hof zu Hinsbeck stehen, den er selbst in Gebrauch hat, 2.400 Gulden, die er dem Herzog laut Urkunde geliehen hat, und 4.000 Gulden an barem Geld. Die Braut bringt in die Ehe ebenfalls ihr Patrimonium und Erbteil sowie dasjenige ein, was sie von ihrem + Bruder und ihrer + Tante geerbt hat, sowie das Haus Pesch mit allem Zubehör.

Sollte der Bräutigam vor seiner Braut ohne Hinterlassung von Leibeserben sterben, soll diese die 4.000 Gulden behalten und das übrige von ihm eingebrachte Gut zur Leibzucht besitzen. Nach ihrem Tod fällt diese Gut an seine nächsten Erben. Hinterläßt er bei seinem Tod Kinder von ihr, so bleibt sie mit den Kindern in allen Gütern sitzen. Wollen Mutter und Kinder nicht zusammen wohnen, verbleiben der Mutter das Haus zu Pesch und die 4.000 Gulden. Nach ihrem Tod erben die Kinder. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam, ohne Kinder zu hinterlassen, genießt der Bräutigam die von ihr eingebrachten Güter auf Lebenszeit als Leibzucht. Nach seinem Tod erben diese ihre nächsten Erben. Stirbt sie vor dem Bräutigam und hinterlässt Kinder, so bleibt er in allen Gütern, so lange er unverehelicht bleibt. Falls Vater und Kinder dann nicht zusammen leben wollen, hat der Vater den Kindern die mütterliche Erbschaft auszuhändigen. Sterben die Kinder ohne Leibeserben vor den Eltern, so gehen die Güter jeweils halb an die nächsten Erben von Vater und Mutter. Was die Eltern während der Ehe erben, geht an die Kinder. Gehen die Ehepartner erneut Ehen ein, so gehen die dann ererbten Güter an die Kinder der zweiten Ehe. Kinder aus einer zweiten Ehe sollen 6.000 Gulden erhalten. Beide Ehepartner behalten sich das Recht vor, den jeweils anderen Ehepartner mit weiteren Gütern zu beleibzüchtigen.

Es unterschreiben der Bräutigam, seine Mutter Francisca Witwe von Boickholtz, Herr Peter von Bockholtz, Abt von Gladbach, und Herr Arendt van Bockholtz, Domherr zu Lüttich und Kanoniker zu Aachen, seine Brüder, weiter Hatherdt von Boickholtz, sein Onkel, Dietrich Herr zu Mylendonk (Milendunck), Drachenfels und Meiderich, Drost zu Montfort und Heynen, sein Schwager, Wilhelm von Goer zu Zoppenbroich, Herr zu Einrath (Eynraedt), und Alerth von Goer, sein Neffe, sodann die Braut, Wilhelm Graf zu Neuenahr und Moers, Herr zu Bedbur und Erbhofmeister, Johan Graf zu Salm, Herr zu Reifferscheidt, Dyck und Alfter, Erbmarschall, sodann Thomas von Nyekirchen, Chorbischof des Domstifts zu Utrecht und Dechant zu St. Johann daselbst, Johan von Merode und Gothert Stein von Glesch, ihre Onkel, Neffen und Schwäger.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 47
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur III 6
Formalbeschreibung Beglaubigte Abschrift des Carolus Amstenraedt, Sekretär der Stadt Wachtendonk, Papier.

Druck: Fahne, Bocholtz II S. 128-130 Nr. 123.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-01
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