Regest

Datum 1619-05-06 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Bocholt, Haus
Titel/Regest Testament der Eheleute Johan von Bocholt zu Bocholt und der Elysabeth von Eyll.

Das Haus Bocholt ist wegen der Erbteilung mit Johans Bruder Edwardt und der Mitgift für die Schwester Margariethe derart mit Schulden beladen, dass die Kinder der Aussteller, Arnolt, Margriethe und Elysabeth, die zum Haus Bocholt gehörigen Güter zu Lobberich, Grefrath und Süchteln nicht weiter teilen sollen, um nicht den gründlichen Untergang des alten Stammhauses zu bewirken.

Erbe des Hauses Bocholt mit den zugehörigen Ländereien ist ihr Sohn Arnoldt. Margarethe soll sich mit dem Hof zu Hasselt unter Velden in der Herrlichkeit Arcen, dem Hof in der Vogtei ahn gen Geverdt genannt Heyericks Hof begnügen. Beide Höfe, auf denen 800 Taler und 70 Gulden an Schulden lasten, werden mit 9.000 Gulden geschätzt. Margarieth soll, so lange sie unverheiratet bleibt, bei ihrem Bruder wohnen und ihm, wenn sie zum Besitz ihrer Güter gelangt ist, 60 Gulden für die Kost geben. Sie soll sich mit Zustimmung der Verwandten verheiraten. Tut sie dies nicht, wird ihre Mitgift gemindert.

Elysabeth soll im geistlichen Stand und im Kloster bleiben und von ihrem Bruder jährlich 40 Gulden und acht Stein Flachs aus dem Hof an der Stegen genannt Gardts Hof erhalten. Will sie heiraten, soll sie Güter vom mütterlichen Erbgut in den Herrlichkeiten Arcen, Lottum, Horst und Well im Wert von 6.000 Gulden erhalten.

Wegen der übrigen mütterlichen Güter soll erst dann eine Verfägung getroffen werden, wenn Elysabeth von Eyll entbunden hat.

Der überlebende Ehepartner hat das Recht, über alle nachgelassenen Güter zu disponieren. Elysabeth erhält nach dem Tod Johans die Leibzucht an allen Gütern auf Lebenszeit. Sie setzt die Kinder als Erben ihrer eigenen Güter ein.

Die Aussteller kündigen ihre Unterschriften an.

Abschrift.

Dabei als Abschriften:

1623 Mai 12 Bocholt

Elysabeth von Eyll, Witwe von Bocholt, vermacht ihrem jüngsten Sohn Johan mit Zustimmung ihres Vaters Gerard von Eyll zu Geisteren alle Güter, die sie von ihrem Vater erben wird. Stirbt Johan ohne Kinder, tritt Arnoldt an seine Stelle. Jede Schwester, die im weltlichen stand ist, soll 1.000 Venlosche Taler für eine goldene Kette erhalten. Stirbt Arnoldt vor Johan, ohne Leibeserben zu hinterlassen, so beerbt Johan ihn. Ankündigung von Siegel und Unterschrift.

Auf einer weiteren Abschrift auch die Unterschrift des Johan von Bocholtz zu Hove, Domherr zu Lüttich.

1623 September 9

Vor Johan Menszkens und Johan Moubis, Schöffen des Gerichts Lobberich, erscheint Elysabeth von Eyll, Witwe des Johan von Bocholt, und wiederruft ihre letztwilligen Verfügungen.

09.09.1623, Vor Johan Menszkens und Johan Moubis, Schöffen des Gerichts Lobberich, wiederruft Gerhardt von Eyll zu Geisteren seine Verfügung zugunsten des Johan von Bocholt und erklärt, dass er seine Güter bis zu seinem Tod selbst behalten will. Weiter macht er Legate, die seine Tochter Elysabeth von Eyll, Witwe von Bocholt, nach seinem Tod auszahlen soll. Die Schöffen kündigen ihre Unterschriften an.

Dabei Auszüge aus dem Testament.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 222
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur IV 21
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-18
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