Titel/Regest |
Die Brüder Johan und Jelis van Bocholtz, Domherren bzw. Propst zum hl. Kreuz zu Lüttich, und ihr Bruder Joachim van Bocholtz zum Hove einigen sich wegen der Erbschaften ihres ältesten Bruders Gothart van Bocholtz und des Hans Gothart van Horst. Wegen dieser Erbschaften läuft am Hof zu Gelderland ein kostspieliger Prozess, in dem ein erstes Urteil schon gesprochen wurde, den sie zur Vermeidung weiterer Kosten aber stornieren wollen. Joachim soll die Forderungen seiner beiden Brüder befriedigen. Die Domherren verzichten zunächst auf die Durchsetzung ihrer Forderungen wegen ihres Patrimonialguts. Joachim soll alle Ländereien zu Lobberich am Hagelkreiz und in der Meinweide erhalten, die anderen Ländereien bleiben den Domherren. Die Nutzung bestimmter Räume im Haus zum Hove wird bis Ostern 1648 geregelt. Nach Ostern kann Joachim seine Wohnung auf Merssens Hof nehmen. Joachim soll, solange er auf dem Haus zum Hove ist, boven alles den dronck myden und zeytlich bei daghen nae hausz commen, er soll seine Brüder nicht behindern und deren Domestiken nicht beleidigen, andernfalls er alle Vergünstigungen verliert.
Abschrift.
Altsignatur V 36 |