Regest

Datum 1674-06-20 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Roermond
Titel/Regest Johan Gulliaume de Bocholt zu Grevenbroch und Orey einerseits und Gillis Werner von und zu Bocholtz andererseits einigen sich über die Handhabung der Herrlichkeit Lobberich, die sie vom König von Spanien als Herzog von Geldern erworben haben. Gillis Werner soll zwei Drittel der Herrlichkeit besitzen und genießen, namentlich bei der Jurisdiktion, den Diensten und Einkünften, Johan Guilliaume ein Drittel der Herrlichkeit. Von dieser Regelung nicht beeinflusst sind die adeligen Häuser Bocholt und Hove von Gillis Werner und seinem Vater Arnold van Bocholtz und das adelige Haus Broeck des Johan Guilliaume. Die Herrlichkeit soll auch unter den Erben der jetzigen Inhaber ungeteilt zusammen bleiben. Den Schulheißen, den Sekretär und den Gerichtsboten bestimmt zweimal Gillis Werner und seine Erben, einmal Johan Guilliaume und seine Erben und so fort. In gleicher Weise soll es bei den Schöffen und anderen Offizianten und Benefizien gehalten werden. Streitigkeiten sollen geschlichtet werden, wenn beide Herren in der Herrlichkeit sind. Ist einer abwesend, erhält der Schultheiß die Gerichtsbußen des Abwesenden. Gemeine Lasten und Gerichtskosten werden von beiden Herren nach ihren Anteilen getragen.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 317
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung 2 Abschriften, eine mit erläuternden Anmerkungen.

Bemerkung: Der Kaufvertrag über die Herrlichkeit Lobberich vom 27.11.1673 ist gedruckt: Fahne, Bocholtz II S. 224-226 Nr. 481.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-01
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