Regest |
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Datum | 1731-02-12/14 Suche DWUD Suche Portal | Datum Bestand: früher | später | ||||||
Ausstellungsort | Paderborn | |||||||
Titel/Regest | Wegen der Schulden in Höhe von mehr als 30.000 Rtlr., die ihre Mündel von Westphalen zu Herbram haben, treten ihre Vormünder Benedict Wilhelm von Droste, fürstl. Paderbornischer Kammerpräsident, und Frans Wilhelm von Schilder, kurkölnischer Kammerherr, dem Paderborner Landdrosten Engelhard Ignatz Arnold von Bucholtz und dessen Ehefrau Maria Theresia geb. Freiin von Plettenberg und Witwe des Georg von und zu Niehausen, den durch Urteil des Reichskammergerichts vom 08.02.1730 zugesprochenen Anspruch auf ein Drittel der Niehausenschen Güter gegen Zahlung von 10.000 Rtlr. ab. Die Mutter der Pupillen von Westphalen war eine der drei Töchter des Johan Godtfriedt von und zu Niehausen aus der Ehe mit Caroline Theodore geb. von der Horst und hatte an Dotalgeldern bereits 5.500 Rtlr. erhalten. Die beiden anderen Töchter sind die Frau von Schorlemer zu Herringhausen und die Frau Landdrostin von Droste. Die Zahlung der 10.000 Rtlr. geschieht in der Weise, dass der Landdrost eine Schuld der Pupillen beim Drosten von Westphalen zu Fürstenberg in Höhe von 9.500 Rtlr. übernimmt und noch 500 Rtlr. zahlt. Sollten die beiden Brüder des Landdrosten, die Domherren sind, in ihrem Turnus eine Dompräbende vergeben können, sollen sie diese einem der Pupillen von Westphalen zuwenden. Beide Seiten verzichten auf weitere Ansprüche. Ausf.-Papier, 6 aufgedrückte Siegel und Unterschriften: 1. Maria Theresia von Bocholt geb. von Plettenberg, 2. Engelhard Ignatz Arnoldt von Bocholtz, 3. Johannes Gödden als Zeuge, 4. Benedict Wilhelm von Droste als Vormund, 5. Frans Wilhelm von Schilder als Vormund, 6. Gust. Ign. Sack als Zeuge. Rückseite: Bestätigung durch den Hofrichter Wenneker am 14.02.1731. Dabei Abschrift; Quittung der Vormünder über die Ablösung der Schuld von 9500 Rtlr. und die Zahlung der vereinbarten Summe vom 03.12.1731. Nach 1747 Rechtsgutachten über die Frage, ob nach dem Tod des minderjährigen von Westphalen dessen Tanten, Frau Landdrostin von Droste und Frau von Schorlemer, als Erben die restitutio in integrum beanspruchen können. |
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Archiv | Hinnenburg | |||||||
Bestand | P Familie von Bocholtz | alle Regesten | |||||||
Signatur | P Urk. 389 | |||||||
Benutzungsort | LWL-Archivamt für Westfalen | |||||||
Altsignatur | V 48 | |||||||
Projekt | Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD) | |||||||
Systematik |
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Datum Aufnahme | 2010-10-13 | |||||||
Datum Änderung | 2011-01-18 | |||||||
Aufrufe gesamt | 4201 | |||||||
Aufrufe im Monat | 27 | |||||||
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