Regest

Datum 1733-11-15 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Paderborn
Titel/Regest Eheberedung zwischen Engelhard Ignatz Arnold von Bucholtz, Geheimer Rat, Landdrost und Oberamtmann zu Dringenberg, Droste zum Hundsrück, und Theresia Ferdinandina Lucia von der Asseburg, zweiter Tochter des + Geheimen Rates und Drosten Constantin von der Asseburg zu Hinnenburg und Wallhausen und der Lucia Odilia Ferdinandina geb. von Metternich.

Der Bräutigam bringt in die Ehe seine Güter Niehausen und Hennekenrode ein, auf die seine beiden Brüder, die diese Ehe gefördert haben, nämlich Johan Friedrich Anton von Bucholtz, Domherr zu Hildesheim und Dechant von St. Andreas in Hildesheim, wirklicher Geheimer Rat, Kammerpräsident, Hofrichter, adeliger Landrat und Droste des Amtes Wohldenberg, sowie Godtfriedt Conrad Gaudentz von Bucholtz, Domherr zu Paderborn, Hildesheim und Halberstadt und Drost zu Peine, verzichtet haben. Der Bräutigam verspricht seiner Braut als Morgengabe 2.000 Rtlr. von den bei der Paderborner Landschaft stehenden Niehausischen Kapitalien. Die Braut bringt als Mitgift 4.000 Rtlr. mit. Das Kapital von 540 Rtlr. am Haus Hinnenburg, die 1.200 Rtlr. wegen ihrer Präbende, die 1010 Rtlr. Kapital, die sie angelegt hat, sowie ihr Silbergeschirr und ihren Schmuck bringt sie als Paraphernalgut mit, über das sie sich die Verfügung vorbehält. Die Brautleute verzichten auf weitere Ansprüche auf das Vermögen der Brauteltern. Stirbt der Bräutigam vor der Braut, ohne Kinder von ihr zu hinterlassen, erhält sie ihr eingebrachtes Gut zurück sowie 8.000 Rtlr. als Rückkehr, die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter und den dritten Teil der Möbel oder 1.000 Rtlr. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam, ohne Kinder zu hinterlassen, bleibt der Witwer auf Lebenszeit im Besitz der Mitgift, die, sofern es die Braut nicht anders bestimmt, nach seinem Tod an das Haus Hinnenburg zurückfallen soll. Stirbt der Bräutigam vor der Braut und es sind Kinder vorhanden, so bleibt die Witwe in allen Gütern sitzen. Gibt sie dann die Güterverwaltung ab, so soll sie jährlich 1.000 Rtlr., für eine Wohnung in Paderborn oder Hildesheim jährlich 100 Rtlr. sowie für Möbel einmal 1.000 Rtlr. erhalten. Heiratet sie erneut, soll sie ihrem zweiten Ehemann den halben Brautschatz und ein Drittel der Möbel oder 1.000 Rtlr. zubringen. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam unter Hinterlassung von Kindern, fällt alles, was sie eingebracht hat, an die Kinder, falls sie nicht anders darüber verfügen will. Falls der Witwer erneut heiratet und Kinder erhält, soll ein Sohn aus dieser Ehe sein Erbfolger werden. Sind nur Töchter vorhanden, gehen Söhne aus einer folgenden Ehe vor. Der Vertrag, den die Brüder von Bocholtz 1728 geschlossen haben, bleibt in voller Kraft.

Abschrift-Papier, Unterschriften von Engelhard Ignatz Arnold von Bocholtz, J. H. von Bocholtz, Gottfried von Bocholtz, F. A. von Bocholtz, Ferdin. v. Bocholtz, Theresia Ferdinandina Lucia von der Asseburg, Lucia Witwe von Asseburg geb. Wolff Metternich, Herman Werner von der Asseburg, Wilhelm Anton von der Asseburg, Frantz von Asseburg, Jobst Westphalen, Wilhelm Westphalen, Domdechant.

Rückseite: Ratifizierung des Ehevertrages durch C. A. von und zu Bocholtz am 15.02.1744.

Altsignatur II 41
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 395
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-18
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