Regest

Datum 1742-07-26 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Eheberedung zwischen Caspar Arnold von und zu Bocholtz zu Störmede, Stege, Plittersdorf, Hennekenrode, Lobberich und Niehausen, kurkölnischer Kammerherr, Sohn des + Jost Arnold von Bocholtz und der Maria Helena von Schade zu Blessenohl, und Maria Theresia von Meschede, Stiftsdame zu Geseke, Tochter des Diederich Adam von Meschede zu Alme, Anröchte, Effeln, kurköln. Geheimer und adeliger Rat, Deputierter der Ritterschaft des Herzogtums Westfalen, und der Anna Adriana von Schorlemmer zu Overhagen.

Der Bräutigam bringt seine Güter Störmede, Stege und Plittersdorf in die Ehe ein. Als Morgengabe überträgt er seiner Braut jährliche Einkünfte von 100 Rtlr. Da laut elterlicher Verfügung vom 23.10.1715 der Braut nur 2.000 Rtlr. Mitgift und 200 Rtlr. für die Ausrüstung zustehen, gibt der Brautvater ihr zusätzlich 3.000 Rtlr. und gesteht ihr die freie Verfügung über ihre Präbende zu. Die Brautleute verzichten dafür auf jeglichen Anspruch an den Gütern der Brauteltern sowie auf das Legat der Großmutter der Braut, der Obristmarschallin von Haxthausen geb. von Metternich. Obwohl der Bräutigam aus einer früheren Ehe Kinder hat, wovon die Söhne aber standesgemäß versorgt werden können, soll ein geeigneter Sohn aus der jetzt geschlossenen Ehe zum Stammfolger bestimmt werden.

Sollte der Bräutigam sterben, ohne Kinder von der jetzigen Braut zu hinterlassen, so erhält die Witwe, sofern sie nicht erneut heiratet, ihren Brautschatz zurück und soll neben der Morgengabe jährlich 300 Rtlr. und Wohnung zu Störmede oder 50 Rtlr. erhalten. Sollte sie erneut heiraten, erhält sie ihren Brautschatz zurück sowie 3.000 Rtlr. Sollte der Bräutigam vor der Braut mit Hinterlassung von Kindern sterben, bleibt die Witwe in allen Gütern sitzen, bis ein Kind heiratet und die Güter übernimmt. Will sie dann erneut heiraten, erhält sie ihren halben Brautschatz und die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter. Der halbe Brautschatz geht an den Stammhalter von Meschede zu Alme zurück, wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt, ohne von ihm Kinder zu hinterlassen. Hinterlässt sie Kinder und heiratet der Witwer nicht erneut, hat er den Kindern aus dieser Ehe bei Heirat oder Entritt in den geistlichen Stand den gebührenden Anteil an der mütterlichen Mitgift auszuhändigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Witwer eneut heiratet.

Ausf-Papierheft, aufgedrückte Siegel und Unterschriften von Caspar Arnoldt von und zu Bocholtz, Diedterich Adam von Meschede, J. F. A. von Bocholtz, G. C. G. von Bocholtz, Frans Arnold von Bocholtz, Ferdinand von Bocholtz, Marie Therese von Meschede, Francisca Dorothea Frau von Meschede geb. von Bruch.

Dabei eine zweite Ausfertigung, allerdings ohne Datierung und ein Auszug.

Altsignatur III 42
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 399
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2010-10-13
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