Regest

Datum 1767-06-27 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Hinnenburg
Titel/Regest Eheberedung zwischen Dietherich Werner Frhr. von Bocholtz zu Störmede, Plittersdorf, Niehausen, Hennekenrode und Stege, Drost des Amtes Schladen, Sohn des Caspar von Bocholtz und der + Therese von Bocholtz geb. von Meschede zu Alme, und Maria Therese Freiin von der Asseburg, Tochter des Hermann Werner von der Asseburg zu Hinnenburg, Wallhausen, Hollwinkel und Lübbecke und der Theresia Sophia von der Asseburg geb. von der Lippe zu Vinsebeck.

Der Bräutigam erhält von seinem Vater sämtliche von Bocholtzsche Güter, doch bleibt dem Vater der lebenslängliche Nießbrauch der Güter Störmede, Plittersdorf und Stege vorbehalten. Die Geschwister des Bräutigams, nämlich Franz Wilhelm, Domherr zu Hildesheim, und Therese, Stiftsfräulein zu Geseke, verzichten auf alle Ansprüche an diesen Gütern. Die ihm überlassenen Güter sowie auch künftig zu erbende Güter bringt der Bräutigam seiner Braut zu, die überdies als Morgengabe 2.000 Rtlr. und ein Nadelgeld von jährlich 300 Rtlr. erhalten soll. Die Braut bringt als Brautschatz 6.000 Rtlr. sowie eine standesgemäße Ausrüstung mit. Die Braut, die an der abschriftlich beigefügten, von ihrem Vater und seinen beiden Brüdern am 31.05.1755 abgeschlossenen Sukzessionsordnung über die Asseburger Lehnsgüter beteiligt ist, behält sich die freie Verfügung über dasjenige vor, was ihr jure sanguinis und aus elterlicher Verfügung zufallen wird. Sollte der Bräutigam vor der Braut sterben, ohne Kinder von ihr zu hinterlassen, erhält diese die von ihr eingebrachten Güter zurück sowie die Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter und als Gegenvermächtnis 12.000 Rtlr. und 1.000 Rtlr. für die Mobilien. Weiter erhält sie eine Leibzucht von jährlich 1.200 Rtlr. und eine Wohnung oder dafür jährlich 100 Rtlr. Stirbt die Braut kinderlos vor dem Bräutigam, soll dieser an ihrer Mitgift die Leibzucht genießen, doch nach seinem Tod soll ihr eingebrachtes Gut an ihre nächsten Verwandten fallen, falls sie nicht anders darüber verfügt hat. Stirbt der Bräutigam vor der Braut und es sind ein oder mehrere Söhne vorhanden, bleibt die Witwe in allen Gütern sitzen. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam und hinterlässt von ihm Kinder, so soll der Brautschatz und dasjenige, was in der Ehe erworben wurde, den Kindern vorab zufallen, allerdings dem Vater die lebenslange Nutzung vorbehalten sein. Über ihr eigenes Gut verbleibt der Braut ihr freies Verfügungsrecht. Der älteste Sohn aus dieser Ehe soll die väterlichen Güter erben. Der Bräutigam soll seinem Bruder eine zweite Dompräbende verschaffen und ihm bis dahin jährlich 200 Rtlr. zahlen. Will seine Schwester heiraten, soll sie 3.000 Rtlr. als Mitgift und 1.000 Rtlr. als Aussteuer erhalten. Von diesem Vertrag erhält jede Seite eine Ausfertigung.

Ausf.-Papierlibell, Unterschriften und aufgedruckte Siegel von Wilhelm Anton Bischof und Fürst zu Paderborn, Theodor Werner von Bocholtz, C. T. von Bocholtz, Ferdinand von Bocholtz, Frantz Wilhelm von Bocholtz, Theresia von Bocholtz, Friedrich Wilhelm Bischof und Fürst zu Hildesheim, Therese von der Assebourg, Herman Werner von der Asseburg, Trese von der Asseburg geb. von der Lippe, Maria Magdalena von Assebourg, Äbtissin zu Herse, Clement August Westphal, Ferdinandine Westphalen geb. von der Assebourg, F. Ignatz Gr. Wolff Metternich zur Gracht, Antonetta Gräfin Wolff Metternich geb. von Assebourg, Herman Adolph von Haxthausen.

Im Anhang der Vertrag der Brüder Herman Werner, Wilhelm Anton und Frantz Arnoldt von der Asseburg vom 31.05.1755 wegen der Sukzession der Asseburger Güter vom Ernst-Constantinschen Stamm, wonach zunächst die älteste Tochter Ferdinandine des Herman Werner und ihre Nachkommen die Güter erben soll, dann bei deren kinderlosen Tod die zweite Tochter Theresia mit ihren Kindern und schließlich, wenn auch aus deren Ehe keine Kinder hervorgehen, die dritte Tochter Antonetta. Dabei soll den Eltern die Benennung des Kindes freistehen, das zur Erbschaft gelangen soll. Sind mehrere Söhne und genügend großer Besitz vorhanden, sollte eine Teilung der Güter vorgenommen werden. Derjenige Sohn, der die Asseburger Güter erhält, soll dann den Namen und das Wappen Asseburg annehmen.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 426
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Vom Notar Frid. Wächter beglaubigte Kopie.

Altsignatur III 43
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.6   1750-1799
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-18
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