Regest

Datum 1818-10-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Paderborn
Titel/Regest Erb- und Familienfideikommissvertrag zwischen dem Vater Theodor Werner Graf von Bocholtz, Dompropst zu Paderborn, und dem Sohn (Friedrich) Wilhelm Graf von Bocholtz.

Der Dompropst bestimmt, dass sein sämtliches nachgelassenes Vermögen seinem ältesten Sohn Wilhelm zufallen soll, behält sich aber die testamentarsiche Disposition über die Barschaften und Mobilien vor. Kein Gegenstand dieses Vertrages sind die Güter Hennekenrode und Steege bei Issum. Alles, worüber der Dompropst nicht verfügt hat, geht an seinen Sohn Wilhelm. Seine Töchter, Therese Gräfin von Westphalen und + Ferdinandine Freifrau von Specht, sind abgefunden. Sämtliche Güter, die der Dompropst seinem Sohn Wilhelm hinterlässt, sollen zu einem Familiefideikommiss verbunden werden. Dieses Fideikommiss soll immer in männlicher Primogenitur vererbt werden. Sollte Dieterich, der erstgeborene Sohn Wilhelms, ohne männliche Nachkommen sterben, so ist der zweite Sohn Hermann der Erbe. Stirbt die Nachkommenschaft Wilhelms in der männlichen Linie aus, so erbt die dem letzten Fideikommissinhaber nächstverwandte weibliche Angehörige, die sich vor dem dreißigsten Lebensjahr standesgemäß verheiraten und deren Ehemann Namen und Wappen der Familie von Bocholtz annehmen soll. Stirbt die Nachkommenschaft Wilhelms vollkommen aus, erben die Nachkommen des Hermann Werner Graf von Bocholtz-Asseburg, des zweiten Sohnes des Dompropstes.

Obwohl es nicht gestattet ist, von der Substanz des Fideikommisses etwas zu veräußern, räumt der Dompropst seinem Sohn Wilhelm das Recht ein, die Gutsinventarien, das Mobiliarvermögen und denjenigen Grundbesitz zu veräußern, der nicht zu den Hauptgütern Alme mit Bruch und Almerfeld, Störmede, Menzel, Nettelstedt, Uffeln und Anröchte gehört. Die Erlöse soll er aber verwenden, um die Schulden auf den Gütern Niesen, Gehrden und Schweckhausen zu tilgen.

Wilhelm Graf von Bocholtz bestimmt, dass nach seinem Tod seine Güter Niesen, Schweckhausen, Schönthal, Gerhden und das vom Freiherrn von Spiegel angekaufte Gut Haverhausen sowie das von seinem Großonkel Ferdinand von Bocholtz, Kammerpräsident und Domherr zu Hildesheim, ererbte Vermögen dem von seinem Vater gestifteten Fideikommiss zugeschlagen werden sollen. Wilhelm behält sich vor, die außer seinem erstgeborenen Sohn Dieterich vorhandenen Kinder, einen Sohn und zwei Töchter, abzufinden. Dieterich muss sich verpflichten, die Bestimmungen seines Vaters zu erfüllen, andernfalls sein jüngerer Bruder Hermann das Erbe antritt. Wilhelms Töchter Auguste und Clotilde sollen mit wenigstens 6.000 Taler abgefunden werden, Hermann jährlich 4.000 Taler erhalten.

Für das Fideikommiss, das über 10. 000 Taler reinen Ertrag erbringt, soll die Genehmigung des Königs eingeholt werden.

Beglaubigte Abschrift durch das Oberlandesgericht zu Paderborn vom 9.05.1823.


Dabei:
Bescheinigung des Oberlandesgerichts Paderborn vom 23.11.1824, dass in Ermangelung eines Testaments des am 15.03.1822 verstorbenen Dompropstes Theodor Werner Graf von Bocholtz sein Sohn Wilhelm dessen gesamten Nachlass aufgrund des Erbvertrages in Besitz genommen hat und verwaltet und dass die Freiin Marie von Vennigen zu Mannheim, geb. von Specht, als Enkelin des Dompropstes gegen den Grafen Wilhelm eine Klage auf Herausgabe des vierten Teils des Nachlasses ihres Großvaters erhoben hat.
Archiv   Hinnenburg
Bestand   P Familie von Bocholtz |   alle Regesten
Signatur P Urk. 480
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Altsignatur V 64
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.7   1800-1849
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-01-18
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