Regest

Datum 1511-07-29 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(dinxtags naest Jacobi apostoli daghe)
Titel/Regest Maria, Edeltochter zu Tecklenburg (Teckennborgh), Äbtissin des Stifts Freckenhorst, einigt sich mit Johann Korff gen. Smysinck wegen des Hofes und Amtes Jochmar (Joeckmar) im Kirchspiel Greven und der zugehörigen Leute. 1. Die Äbtissin und ihre Nachfolgerinnen behalten alle Einkünfte, die in den vergangenen 40 Jahren nach den Pachtbüchern und Registern an die Abtei gezahlt wurden. Ebenso sollen Johann Korff und seine Erben diejenigen Einkünfte erhalten, die sie in den letzten 40 Jahren bezogen haben. 2. Den Sterbfall der Amtshörigen wollen sich die Äbtissin und die Korff gleich teilen, doch erhalten die Äbtissin die Gerade und die Korff die Herwede, wenn sie anfallen. 3. Alle Amtshörigen, die nicht auf Amtsgrund sterben und keinen besitzen, es seien loesszwynner off loesswonner eder elucke lude, sollen die Korff allein erbteilen. Wenn verheiratete Amtshörige binnen Landes sterben, aber nicht auf Amtsgrund wohnen oder solchen besitzen, sollen die Korff allein erbteilen, doch der Äbtissin den dritten Teil abgeben. 4. Wenn die Korff einen Erbtag oder eine Erbteilung abhalten wollen, sollen sie das der Äbtissin wenigstens vier Tage vorher mitteilen, damit diese teilnehmen oder einen Vertreter schicken kann. 5. Wechsel und Freikäufe von Amtshörigen dürfen nur mit Zustimmung der Äbtissin vorgenommen werden. Einkünfte hieraus sollen gleich geteilt werden. 6. Amtshörige sollen nur von beiden Seiten gemeinsam mit Schatzung oder Bede belastet werden. Hieraus anfallende Einkünfte sollen gleich geteilt werden, doch sollen die Korff die erste Bede allein erhalten. 7. Alle Leute, die derzeit auf Amtsgrund sitzen, sowie diejenigen, die dort geboren sind, aber nun woanders wohnen, sollen Amtshörige bleiben und nur mit Zustimmung beider Seiten verkauft oder vertauscht werden. Einkünfte hieraus sollen gleich geteilt werden. 8. Die Beschaffenheit von Amt und Hof Jochmar soll durch diesen Vertrag nicht berührt werden. Die Äbtissin wird die Korff mit dem Hof behändigen und belehnen, wofür die Korff beim Empfang als Herwede ein reisiges Pferd oder 30 rheinische Gulden zahlen sollen. Die Korff sollen die Amtshörigen schützen und die ehemals amtszugehörigen Erben, die die Schenckyng zu Bevern und van Munster zu Vortlage nun besitzen, nach Möglichkeit zurückerwerben. Sollte die Äbtissin genötigt sein, die Schenckyng und van Munster zu behändigen, weil ihre Vorgängerinnen dieses schon getan haben, sollen die Korff nicht widersprechen.

Mit der Äbtsissin und Johan Korff siegeln Dechant und Kapitel mit dem Kapitelssiegel, Herr Wylbrant Staell, Domscholaster, Herr Florike van Lancgen, Domherren zu Münster, Hinric van Lancgen zu Everswinkel, die Brüder Serick und Rotger van Baeck.
Archiv   Tatenhausen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 62
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausf.-Perg., 8 anh. Siegel (von Hanffäden umwickelt).

Rückseite: Inhaltsvermerke.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-09-26
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