Regest

Datum 1577-09-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Vor Wilhelm Brunsz, des Herrn Heinrich, postulierten Erzbischofs und Bischofs der Stifte Bremen und Osnabrück, geschworener Gograf zu Iburg, schließen Heinrich Schmeisinck zu Tatenhausen und Heinrich Schulte zu Willenburg und dessen Sohn Jaspar einen Vertrag über die Willenburg. Heinrich Schmisingk als Gutsherr überträgt dem Jaspar Schulte das gesamte Gut, wie dies bisher sein Vater, der das Gut nicht länger innehaben möchte, besessen hat. Jaspar begibt sich auf das Gut mit einer auch dem Gutsherrn leibeigenen Person. Dem Gutsherrn bleiben der Holzhieb und Schweinetrift und Mastung auf dem Hilter Berg vorbehalten. Pacht, Schulden und Dienstbarkeit bleiben wie beim Vater, die Erbteilung nach dem Tode wird nach dem Eigentumsrecht vorgenommen. Sollten Jaspar oder seine Frau während der Pacht sterben, darf sich der oder die Überlebende nur mit Zustimmung des Gutsherrn wieder verheiraten. Der Gutsherr behält sich vor, auf dem Gut ein Haus zu bauen und die Jagd auszuüben. Weiter bleibt dem Gutsherrn vorbehalten, auf der Willenburg wieder eine Edelmannswohnung zu errichten, wie sie früher bestand. Falls dies geschieht, soll der Pächter von der Willenburg mit seinem Hausrat und dem Vieh auf die Leibzucht ziehen und diese auf Lebenszeit gebrauchen. Zieht der Pächter auf die Leibzucht und hat er Kinder, soll der Gutsherr dem Anerben ein gutes Erbe oder einen Meierhof ohne Kosten des Schulte verschaffen. Ein weiteres Kind soll von den Leibzüchtern bzw. dem jetzigen Schulte aufgenommen und ausgestattet werden. Sind mehr als zwei Kinder vorhanden, so sollen diejenigen, die es wünschen, vom Gutsherrn frei gelassen und mit je 10 Talern ausgestattet werden. Diejenigen, die nicht frei werden wollen, sollen vom Gutsherrn nach Möglichkeit auf Erben und Kotten gesetzt werden. Wenn der Schulte die Willenburg aus dem eben genannten Grund verlassen sollte, muß er für die Schulden, die er während seiner Zeit als Pächter der Willenburg gemacht hat, selbst aufkommen. Mit diesem Vertrag sind die vorher zwischen + Johan Buck und dem Schulten geschlossenen Verträge hinfällig geworden.

Der Richter siegelt.

Vertragsunterhändler: Herr Patroclus Meigerinck, Abt zu Iburg, Herr Ludolf Barzhausz, Pastor zu Hilter, Johannes Boester gnant Kurleboem zu Dissen und Jurgen Gerdinck zu Hilter.

Zeugen: Everhardt Lichtharte, Diderich Flake und Everdt Remmers, Bürger und Einwohner zu Iburg.
Archiv   Tatenhausen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 280
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausf.-Perg., anh. Siegel.

Rückseite: Inhaltsvermerke.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-09-27
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