Regest

Datum 1616-06-27 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Iburg)
Titel/Regest Vor Lubbert de Baer, Doctor beider Rechte, fürstlich Osnabrückischen Rat und verordneten Gograf zu Iburg des Herrn Philips Sigismundt, postulierten Bischofs der Stifte Osnabrück und Verden, einigen sich Heinrich Korff gen. Schmisingk zu Tatenhausen als Gutsherr und Jasper Schultze als Pächter wegen des Gutes Willenburg. Heinrich Korff hatte dem Landesherrn einen Vertrag vorgelegt, der 1577 zwischen seinem + Vater und Jasper Schultze wegen der Pachtung der Willenburg geschlossen worden war, und gebeten, den Pächter aufgrund der entsprechenden Vertragsartikel zur Räumung des Gutes anzuweisen. Der Landesherr hatte daraufhin seinen Beamten zu Iburg befohlen, den Pächter zur Räumung der Willenburg anzuhalten, vorbehaltlich des ihm vertraglich zugesicherten Rechtes auf die Leibzucht des Gutes. Gestern seien nun der Rentmeister zu Iburg und andere Beamte auf der Willenburg gewesen, wo Jasper Schultze und dessen Frau Anna bereitwillig das Wohnhaus verlassen und das Leibzuchtshaus bezogen hätten und der Gutsherr in den wirklichen Besitz der Willenburg gesetzt worden sei. Es sei jedoch zu Streitigkeiten wegen der auf dem Feld stehenden Früchte und wegen des Zubehörs der Leibzucht gekommen. Wegen dieser Differenzen sind heute Heinrich Schmisingk zu Tatenhausen und Jaspar Schultze und seine Frau Anna mit ihrem Beistand Herrn D. Eneas Pott, Heinrich Johannings, Johannes Weldige, Johann der Ostermüller und Heinrich Wechelman, die letzten beide Söhne des Jaspar Schultze, vor Gericht erschienen und haben folgendes vereinbart: da derzeit einer der Söhne des Schultze, Wynandt Schultze, nicht einheimisch ist, kann wegen seiner und der anderen Kinder Aussteuer nichts vereinbart werden, doch hat sich Schmisingk erboten, sich mit den nicht abgefundenen aufgrund des Vertrages von 1577 wegen ihrer Ansprüche gütlich zu einigen, wobei den Kindern, falls es nicht zu einer Einigung kommt, der Rechtsweg vorbehalten bleibt. Wegen der Leibzucht ist vereinbart, daß Schultze und seine Frau dieselbe Leibzucht wie sein Vater mit dem Zusachlag am Fahlteich ohne Abgabe an Schmisingk gebrauchen soll. Der Schultze und seine Frau haben sich das Backhaus zum Backen und das kaffenschawr zum wagenschawr vorbehalten. Wegen des besäten Landes und der Früchte ist verabredet worden, daß alle auf den Ländereien der Leibzucht vorhandenen Früchte allein Schultze zustehen, die auf den übrigen Ländereien zu erntenden Früchte gleich geteilt werden sollen. Der Garten soll von beiden Seiten genutzt werden. Schultze wird die Ernte mit seinen Pferden einbringen, wofür er die Weide bis Michaelis gebrauchen darf. Doch darf Schmisingk vier Kühe mit den Kühen des Schultze weiden lassen. Schultze hat sich bis Michaelis die Nutzung der Teiche und deren Ausfischung vorbehalten. Damit sind beide Seiten verglichen.

Der Gograf siegelt mit dem Gogerichtssiegel.

Zeugen: Adam Wolteri, Bürger und Prokurator in Osnabrück, und Mauritz Vahrnholtz, Hausvogt zu Iburg.
Archiv   Tatenhausen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 286
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Ausf.-Perg., anh. Siegel in Holzkapsel, Unterschrift des Johannes Timpius, Gerichtsschreiber.

Rückseite: Inhaltsvermerk.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-09-27
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