Regest

Datum 1524-02-03 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(am donnersdage to luytken vastelavende)
Titel/Regest Herr Johan Staell, Propst zu Clarholz, Herr Wilhelm Staell, Domherr zu Münster, Herr Borchardt Bussche, Sangmeister der Kirche zu Minden, Herr Rotger und Herr Johan Korff gen. Smising, Domherren zu Münster und Osnabrück, Herman Nagel, Hinrick van Langen zu Stockum (Stockem), + Engelberts Sohn, Jasper Korff gen. Smisinck, Clawes van Horne als Dedingsleute des Hinrick Korff gen. Smisinck, + Johans Sohn, sowie Herr Hinrick, Abt zu Marienfeld, Werner Spegell, Erbmarschall des Stifts Paderborn, Lubbert de Wendt, Ffrederick Nagell, Jurgen van Karszenbrock, Cordt van Meppen, Hinrick Schenckinck und Luleff van Cloister als Dedingsleute der Elseke Hoberg, Tochter des Jost Hoberg und seiner Frau Anna vereinbaren einen Ehevertrag zwischen Hinrick Korff gen. Smisinck und Elseke Hoberg. Jost Hoberg und seine Frau Anna sollen ihre Tochter Elseke landesüblich ausstatten und ihr 2.000 Gulden an Brautschatz mitgeben, die zur Zeit des Beischlafes gezahlt werden sollen. Sollte der Bräutigam nach dem Beilager vor Elseke sterben, ohne von ihr Kinder zu haben, soll Elseke den Brautschatz zurückerhalten und von Hinricks Erben aus den von Hinrick zugebrachten Gütern 1.000 Gulden sowie die frauliche Gerichtigkeit erhalten. Erst dann sollen Hinricks Güter an seine Erben zurückfallen. Sollte Elseke vor Hinrick sterben, ohne Kinder von ihm zu hinterlassen, so soll Hinrick von ihren Erben 1.000 Gulden erhalten und dafür Elsekes Brautschatz und Güter zurückgeben. Sollte Hinrick vor Elseke sterben und Kinder vorhanden sein, soll Elseke ein Drittel aller Güter oder eine Rente von einem Kapital von 4.000 Gulden als Leibzucht erhalten, es sei denn, sie sei schon mit einer Leibzucht ausgestattet. Will sich Elseke erneut verheiraten, soll sie ihre frauliche Gerechtigkeit und 1.500 Gulden erhalten und alle Ansprüche an den Gütern verlieren. Sollte einer der Eheleute sterben und Kinder hinterlassen, die bald darauf ebenfalls sterben, so daß das gesamte Erbe an den überlebenden Ehepartner fällt, so sollen die Erben des verstorbenen Ehepartners dessen eingebrachtes Gut gegen eine Summe Geldes, die von Freunden beider Seiten festgelegt wurde, an sich lösen.

Hinrick Korff gen. Smisinck, Jost Hoberg sowie die Dedingsleute siegeln den Ehevertrag, von dem zwei Ausfertigungen erstellt wurden.
Archiv   Tatenhausen (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 752
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Formalbeschreibung Zwei Ausf.-Perg., 19 anh. Siegel. (Exemplar A: 2, 6,11, 17-19 ab) (Exemplar B: 10-13, 17, 18 ab)

Rückseiten: Inhaltsvermerke.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-09-26
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