Regest

Datum 1587-10-03 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Neuhaus, Schloss [Paderborn-Schloß Neuhaus]
Geoposition Google Maps OSM | 51.745228273865200 (NS), 8.712327182292938 (EW) (exakt)
Titel/Regest Dietherich, erwählter und bestätigter Bischof des Stifts Paderborn, einigt sich mit Zustimmung des Domkapitels mit den Brüdern Reineke, Berndtt und Erich von der Lippe über die peinliche Gerichtsbarkeit im Dorf Vinsebeck, derentwegen es schon früher zu Streitigkeiten gekommen war. Die Brüder von der Lippe und ihre Erben sollen das Halsgericht oder Peinlichkeit innerhalb des Dorfes Vinsebeck und in denenn daselbst sich zutragendenn malefitzischenn oder peinlichenn excessenn unnd uberfarungenn unndtt uber derenn alda betrettene unnd in hafftunge genommene thetter gebrauchen und ihnen soll auch der angriff, gefengnus unndtt custodia der theter zustehen. Doch sollen die von der Lippe, wenn die Gefangennahme geschehen ist, bevor zur peinlichen frage oder tortur geschritten wird, den Drosten und die Beamten zu Dringenberg schriftlich mit zustellungh der habendenn anzeigh oder indicien informieren, damit von dort jemand abgeordnet werden kann, der der Tortur beiwohnt und das Geständnis aufschreibt. Sollte innerhalb von vier oder fünf Tagen niemand vom Amt Dringenberg geschickt worden sein, dürfen die von der Lippe nach der Halsgerichtsordnung des Reichs die scharfe Frage stellen, müssen aber das Geständnis dem Amt einschicken. Soll zur condemnation unnd execution geschritten werden, ist dies ebenfalls vier oder fünf Tage vorher den Beamten zu Dringenberg anzuzeigen, damit von dort jemand zur Beobachtung geschickt werden kann. Sollte niemand kommen, darf das Urteil vollstreckt werden. Den von der Lippe wird erlaubt, außerhalb des Dorfes Vinsebeck die richtstett oder locum supplicii zu haben. Außerhalb des Dorfes in der Feldmark sollen sie sich aber keine Rechte anmaßen. Begnadigungen eines Übeltäters, der denn halsz verwerckt, bedürfen der Zustimmung des Amtes. Dabei anfallende Geldstrafen oder Abträge fallen allein an die von der Lippe. Alle Gerichtsverfahren haben nach gemeinem Recht und der Halsgerichtsordnung des Reichs zu erfolgen. Die von der Lippe haben so viell menschlich unnd möglich sich zu verhaltten, wie solchs der sachennn wichtigkeit, die da desz menschen leben, eher und gut belangenn, erfurdert und sie es vor unns zu verantworttenn vertrauwenn. Die von der Lippe haben hierüber einen von ihnen besiegelten Revers ausgestellt. Auf die Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit im Dorf Ottenhausen, die die von der Lippe bisher neben dem Landesherrn beansprucht haben, haben sie verzichtet.

Der Bischof siegelt mit seinem großen Sekretsiegel und unterschreibt. Das Domkapitel bestätigt diesen Vertrag und siegelt ebenfalls.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerk; Signatur.
Archiv   Vinsebeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 30
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Lit. Y N. 1
Überlieferungsart Ausf.-Perg., 2 anh. Siegel: 1. Bischof, 2. Domkapitel (mit Rücksiegel), Unterschrift des Bischofs.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-13
Datum Änderung 2011-02-14
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