Regest

Datum 1681-07-16 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Dieterich Adolpff von Oyenhausen zu Eichholz, fürstl Paderbornischen adeligen Rat und Drost zu Steinheim, Sohn des + Ludolph von Oyenhausen und der Odilia von der Lippe vom Hause Vinsebeck, und Christina Sibilla Gertrud von Hugenpoth, Tochter des + Dietherich von Hugenpoth zu Stockum und der Alstein von Böhnen. Die Braut bringt 5.000 Rtlr. an barem Geld mit in die Ehe, die beim Beilager auszuzahlen sind. Sie soll weiter standesgemäß mit Schmuck und Kleidern ausgestattet sein. Falls die Braut vor dem Bräutigam ohne Leibeserben stirbt, behält der Bräutigam bis zu seinem Tod die Nutzung des Brautschatzes. Die Braut kann ihren Brautschatz vermachen, wem sie will. Von den Einkünften des Brautschatzes verbleiben 100 Rtlr. jährlich zur freien Verfügung der Braut. Stirbt der Bräutigam vor der Braut und hinterläßt Kinder, soll sie die Obervormünderin sein und mit Willen der beiderseitigen Verwandten weitere Vormünder wählen. Sollte die Braut dann zur zweiten Ehe schreiten, soll sie 2.500 Rtlr. vom Brautschatz erhalten. Die andere Hälfte verbleibt ihren Kindern aus der ersten Ehe, die ihr die 2.500 Rtlr. allerdings bis zu ihrem Tod verzinsen sollen. Nach ihrem Tod fällt dieses Geld an ihre Kinder erster Ehe. Der Bräutigam bringt alle ihm aus der väterlichen Erbschaft zugefallenen Güter in die Ehe und gibt seiner Braut als Morgengabe 1.000 Rtlr., von denen sie eine Rente von 50 Rtlr. aus den Gütern des Bräutigams erheben soll. Als Wittum und zur Sicherung ihres Brautschatzes verschreibt er ihr 500 Rtlr. aus seinen Eichholzischen Gütern und die 50 Rtlr. Morgengabe. Als Witwensitz soll sie Eichholz oder ein Haus in Paderborn erhalten. Hinsichtlich der in der Ehe erworbenen Güter und der fraulichen Gerechtigkeit soll nach Landesrecht verfahren werden. Hinterläßt die Braut bei ihrem Tod Leibeserben und will der Bräutigam erneut heiraten, bleibt den Kindern erster Ehe der Brautschatz ihrer Mutter und das in der Ehe erworbene Gut vorbehalten. Die väterlichen Güter werden unter alle Kinder erster und zweiter Ehe geteilt. Sind aus der Ehe keine volljährigen Kinder hervorgegangen, gehen die Oyenhausischen Güter an die Erben von Oyenhausen und die Hugenpothsche Mitgift an diese Familie zurück. Von Seiten der Braut stimmen dem Vertrag ihre Brüder Gisebert Alexander und Adolpff Samuel von Hugenpoth und ihr Schwager Ehrenreich Diederich von Kaynach zu Dellwig und von seiten des Bräutigams seine Mutter, sein Bruder Herr Friederich von Oyenhausen, Domherr zu Paderborn, zu. Jede Seite erhält eine Ausfertigung des Vertrages. Braut und Bräutigam sowie die Beteiligten unterschreiben und siegeln.
Vermerke Rückseite: Signatur.
Archiv   Vinsebeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 74
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur Paquet sub lit. M N. 16 Eicholtz ad loculum secundum
Überlieferungsart Ausf.-Papier, 7 aufgedrückte Sigel, Unterschriften.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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