Regest

Datum 1685-06-25 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Mühlenburg
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Diederich Adolph von Oyenhausen zu Eichholz, fürstlich Paderbornischen Rat und Droste zu Steinheim und Vörden, Sohn des + Ludolph von Oyenhausen und der Odilia geb. von der Lippe, und Fräulein Catarina Eva von Ledebur, Tochter des Johan Albrecht von Ledebur zu Mühlenburg, kurbrandenburgischen Landkommissar und Deputierten der Ritterschaft in der Grafschaft Ravensberg, und der + Eva geb. Freiin von Hatzfeld. Der Bräutigam bringt in die Ehe alle seine Güter ein, die der aus der ersten Ehe stammende Sohn und die Kinder aus dieser jetzt geschlossenen Ehe erben und besitzen sollen. Die Braut bringt ihr mütterliches Erbe in die Ehe ein. Da dieses Erbe jedoch aus Verschreibungen besteht, mit denen den Brautleuten nicht gedient ist, verpflichtet sich der Brautvater, seiner Tochter anstelle ihres mütterlichen Erbes sowie wegen der väterlichen und mütterlichen Güter sowie wegen des Legats des + Adam Freiherrn von Hatzfeld, Herrn zu Wildenburg, Schönstein und Werther, 8.000 Rtlr. binnen Jahresfrist in barem Geld oder annehmlichen Verschreibungen zu geben. Weiter wird der Brautvater seine Tochter standesgemäß mit Leinwand und Schmuck ausrüsten und wegen der mütterlichen Gerade versehen lassen. Der Braut bleiben von ihrem Brautschatz die Zinsen von 1.000 Rtlr. zur freien Verfügung. Als Morgengabe vermacht der Bräutigam der Braut eine Rente von 50 Rtlr., die die Braut jährlich aus dem Meierhof zu Bökendorf erheben soll. Sollte der Bräutigam vor der Braut sterben und Kinder von ihr hinterlassen, soll die Braut, so lange sie im Witwenstand bleibt, im Besitz aller Güter bleiben und diese mit Rat der beiderseitigen Verwandten so lange verwalten, bis der Anerbe sie antritt. Falls die Witwe ohne die Kinder einen eigenen Haushalt führen will, soll sie jährlich 500 Rtlr. aus den Gütern des Bräutigams erhalten und ihr eine freie Wohnung zu Eichholz oder anderswo oder dafür 30 Rtlr. und Brandholz gegeben werden. Falls die Witwe erneut heiraten will und es sind Kinder vorhanden, bleibt ihren Kindern aus dieser Ehe die Hälfte ihres in diese Ehe eingebrachten Gutes. Sollten beim Tod des Bräutigams keine Kinder vorhanden sein, soll die Witwe neben Morgengabe, Wohnung und Brandholz jährlich 250 Rtlr. erhalten und ihr Heiratsgut samt der Hälfte der in der Ehe erworbenen Güter an sich nehmen. Zusätzlich soll sie aus den Gütern des Bräutigams 4.000 Rtlr. erhalten. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam und hinterläßt Kinder, behält der Witwer so lange die Nutzung ihres Heiratsguts, wie die Kinder nicht verehelicht sind. Wenn ein Kind heiratet, soll es vom Heiratsgut und aus den Gütern des Bräutigams standesgemäß und landesüblich ausgestattet werden. Sollte der Witwer erneut heiraten und aus der jetzt geschlossenen Ehe Söhne haben, soll es wie oben gemeldet gehalten werden. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam, ohne von ihm Kinder zu hinterlassen, soll der Bräutigam vom Brautschatz 4.000 Rtlr. behalten, die übrigen 4.000 Rtlr. aber an die Erben der Braut oder ihre testamentarischen Erben innerhalb eines Jahres herausgeben. Die Braut soll auf die väterlichen, mütterlichen und Hatzfeldschen Güter verzichten. Die Eheberedung erfolgte mit Zustimmung der Mutter des Bräutigams und seines Bruders, Herrn Friederich von Oyenhausen, Domherrn zu Paderborn, sowie des Vaters der Braut und des Clamar von Ledebur zu Arenshorst, kurbrandenburgischer Drost zu Ravensberg, und den Brüdern der Braut, Henrich und Ernst Günter von Ledebur.
Vermerke Rückseite: Inhaltsvermerke; Signaturen.
Archiv   Vinsebeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 76
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur gestr. N. 24; N. 11; Paquet sub lit. M N. 9 Eicholtz ad loculum secundum
Überlieferungsart Ausf.-Papier, 7 aufgedrückte Siegel, Unterschriften (nicht von Clamar von Ledebur).
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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