Regest

Datum 1686-09-08 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Ausstellungsort Dedinghausen
Titel/Regest Ehevertrag zwischen Simon Hilmar von Haxthausen zu Dedinghausen und Marienloh, fürstlich Paderbornischen Landhauptmann, Sohn des + Johan Wulff von Haxthausen, fürstlich Paderbornischen Rat, Obristleutnant und Landhauptmann, und der Elisabeth geb. von der Lippe, und Fräulein Othilia von Oynhauszen, Tochter des + Ludolph von Oynhauszen zu Eichholz, fürstlich Paderbornischen Landdrost, und Othilia geb. von der Lippe. Die Braut erhält als Heiratsgut 4.000 Rtlr., die ihr ihre Brüder Herr Friederich, Domherr zu Paderborn, und Dietherich Adolph von Oynhauszen, fürstlich Paderbornischer Rat und Drost zu Steinheim, innerhalb eines Jahres geben sollen. Den Anteil der Braut an der Heidenschen Erbschaft in Höhe von 1600 Rtlr. schenkt die Braut unwiderruflich dem Bräutigam, der über dieses Geld frei verfügen kann. Sollte allerdings der Bräutigam vor der Braut ohne Kinder von ihr sterben, kann die Braut dieses Geld zurückverlangen. Der Bräutigam bringt alle ihm aufgrund des Vergleichs mit seinem Bruder Ferdinandt von Haxthauszen gehörigen Güter in die Ehe. Der Bräutigam verschreibt der Braut jährlich 30 Rtlr. als Handpfennig und als Morgengabe 1.000 Rtlr., die jährlich mit 50 Rtlr. aus den Haxthausischen Gefällen zum Dhale verzinst werden sollen. Sollte der Bräutigam vor der Braut sterben und Kinder von ihr hinterlassen, soll die Witwe, so lange sie unverheiratet bleibt, mit Zuziehung weiterer Vormünder von beiden Seiten die Verwaltung der Güter übernehmen, bis der Anerbe sie verwalten kann. Sollte die Witwe einen eigenen Haushalt führen wollen, soll sie neben der Morgengabe jährlich 350 Rtlr. erhalten. Will die Witwe, sofern Kinder vorhanden sind, erneut heiraten, soll sie auf Lebenszeit jährlich 150 Rtlr. aus den Gütern des Bräutigams erhalten und ihren Brautschatz mitnehmen. Bei ihrem Tod soll die Rente von 150 Rtlr. an ihre Kinder aus erster Ehe zurückfallen, während der Brautschatz gleichmäßig unter alle ihre Kinder verteilt werden soll. Sollten beim Tod des Bräutigams keine Kinder vorhanden sein, erhält die Witwe, so lange sie unverheiratet bleibt, jährlich 400 Rtlr., worin die Morgengabe eingeschlossen ist. Will sie erneut heiraten, erhält sie nur 150 Rtlr. auf Lebenszeit. Stirbt die Braut vor dem Bräutigam und hinterläßt Kinder, bleibt der Bräutigam so lange im Genuß des Heiratsgutes der Braut, bis die Kinder heiraten und ausgestattet werden müssen. Sollte der Witwer erneut heiraten, bleibt den Kinder erster Ehe der Brautschatz der Mutter vorbehalten, während zu den Gütern des Vates alle seine Kinder gleichmäßig berechtigt sein sollen. Solte die Braut vor dem Bräutigam kinderlos sterben, verbleibt dem Bräutigam neben dem geschenkten Geld die Hälfte des Brautschatzes. Die übrigen 2.000 Rtlr. hat der Witwer binnen eines Jahrs den Brüdern der Braut zurückzuzahlen. Nach Auszahlung des Brautschatzes hat die Braut auf die elterlichen Güter Verzicht zu leisten. Mit dem Bräutigam stimmen seine Mutter und sein Bruder Ferdinand von Haxthausen, mit der Braut ihre Mutter und ihre Brüder Friderich und Dietherich Adolph von Oyenhausen dem Vertrag zu.
Vermerke Rückseite: Signaturen.
Archiv   Vinsebeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 79
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Altsignatur gestr. N. 18; Paquet sub lit. M N. 11 Eicholtz ad loculum secundum
Überlieferungsart Ausf.-Papier, 7 aufgedrückte Siegel, Unterschriften der Beteiligten.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2010-10-13
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