Regest

Datum 1563-10-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest (Erzbischof Friedrich von Wied) belehnt die Brüder Hermann, Johann und Ludwig Rump, Söhne des verstorbenen Hermann Rump mit Haus Wenne. Unter dem verstorbenen Erzbischof Johann Gebhard hatten sich die Brüder geweigert, den Pfandschilling über Haus Wenne vom Kurfürsten anzuerkennen und hatten ihn beim Gericht Eslohe deponiert. Der Kurfürst erwirkte fein dem Gericht seine Einsetzung in das Haus Wenne. Die Brüder Rump weigerten sich das Esloher Urteil anzuerkennen und wandten sich an das Reichskammergericht und richteten gleichzeitig eine Supplik an den Kurfürsten. Dieser verglich sich am 23. Oktober mit Hermann Rump, der im Namen seiner Brüder verhandelte. Haus Wenne wurde daraufhin zu einem Lehen. Die Brüder verzichten zu Gunsten des Erzbischofs auf den Rauchhafer in den Gerichten Eslohe und Fredeburg, welcher ihnen von dem Erzbischof Hermann von Hessen verschrieben worden war. Alle anstehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen sollen durch den Vergleich hinfällig sein. Ankündigung des Erzbischöflichen Siegels.
Vermerke Rückseite: "Haus Wenne Nr. 2, Erster Lehnbrief".
Archiv   Wenne
Bestand   Wenne, Urkunden |   alle Regesten
Signatur 24
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausf.; Perg.; dt.
Siegel anh. Sekretsiegel des Erzbischofs Gegenzeichnung: Jo. Hertzig.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-13
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