Regest

Datum 1325-06-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Johannes dage to middensomer)
Titel/Regest Herman von Brakele bestätigt der Stadt Brakele ihr altes Recht, wonach jeder, sofern er nicht dem Aussteller gehört, wenn er Jahr und Tag ohne Dienst in der Stadt wohnt (in der stad to Brakele besethe), dieselbe Freiheit wie die andern Bürger haben soll, und wird jeden, auch den, den die Stadt in Zukunft aufnehmen sollte, wenn er Jahr und Tag ohne Einspruch in der Stadt gewohnt hat, gegen fremde Eigentumsansprüche (van egendomes wegen, dat vulsculdich het) schützen.

Zeugen: Bertold, Kirchherr in Brakel, Olrich von Nedere, Frederich und Albrecht, Brüder von Immessen, Everhard von Mengersen, Herman von me Coven, Bruninc und Hereboldus, Brüder von Istrop.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 61
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Abschrift (14. Jh.) ohne Zeugenliste; Siegelankündigung des Ausstellers. -

Ausf.: StA Münster, Urk. Stadt Brakel Nr. 1, mit Siegel des Ausstellers. Weiterer Text auf der

Abschrift der Urk. 60 von 1325 Juni 24.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.17   1300-1349
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-02-25
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