Regest

Datum 1420-12-24 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(ante festum Nativitatis Christi)
Titel/Regest Bürgermeister und Rat zu Brakele willküren, daß jeder Bürger jährlich, wenn er seinen Schoß schwört, die folgenden Artikel auf seinen Eid nehmen soll: Wer mit der Pfanne braut, soll in dem Jahr nicht mit dem Kessel brauen außer dünnes Schenkbier und wer mit dem Kessel braut, soll in dem Jahr nicht mit der Pfanne brauen und soll aus dem Kesselbier durch Ausschank von Bier oder Essig (zure) kein Geld einnehmen. Niemand darf in der Pfanne jährlich mehr als zwölfmal brauen. Zum Hellingbier soll man 11 Viertel weniger 2 Scheffel Malz oder mehr, zu demleichten Pfennigbier' 10 Viertel weniger 2 Scheffel Malz oder mehr nehmen und man darf 2 Viertel Hafermalzes für 1 Viertel Gerstenmalzes nehmen. Wer mit der Pfanne braut, soll seinen eigenen Harnisch haben mit Panzer, Kragen, Helmleder (slappen), Eisenhut, Brustpanzer, Waffenhandschuhen und Armleder und wer 200 Mark und mehr versteuert, außerdem Wams (jacken), Schwert, Stiefel (lerssen) und Sporen. Ein Gevatter darf dem Kinde nicht mehr als 1 Schilling Warburger Währung geben und 1 Pfennig opfern und die Gevatterschaft soll niemand mit mehr als einem halben Viertel Wein vergelten. Zur Taufe seines Kindes darf niemand mehr als 6 Schüsseln für Verwandte und Freunde haben. Zur Hochzeit darf man nicht mehr als 40 Schüsseln haben, es sei denn, daß fremde Leute ohne Vorsatz hinzukommen. Wenn ein Bürger auf die Breiden (Brede) fahren will, soll er dem Rate zu Brakele den dritten Teil seines Gutes zur Abtragung einer. städtischen Schuld geben. Priestern, geistlichen Leuten oder Hofeleuten darf man kein Weichbildgut versetzen, geben oder verkaufen, auch nicht der Kirche, Klöstern oder geistlichen Leuten Renten daraus geben. Alle Renten, die die Kirche, das Hospital und alle Nicht-Bürger haben, aus Weichbildgut, sollen die Bürger dem Rate versteuern. Wenn diese Artikel verändert oder aufgehoben werden sollten, dann soll dieser Brief aber noch ein Jahr lang weiter gelten.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 162b
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Abschrift im Rats- und Bürgerbuch S. 53 b, vgl. auch S. 15 a und S. 25 a; Ankündigung des großen Stadtsiegels.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-02-25
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