Regest

Datum 1422-09-21 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Mathei apostoli)
Titel/Regest Otto Speygel, Domherr zu Padeburn, Johan Speygel, Sohn des verstorbenen Hinrik, und Otto van Amelungessen, Knappen, sowie Conradus van dem Haddenberge und Johan Nulner, Bürgermeister zu Brakele schlichten Streitigkeiten zwischen den Brüdern Johan, Borcherd und Bernd van der Asseborgh und Bürgermeistern, Rat und Gemeinheit der Stadt Brakele:

1) Die Asseburger sollen der Stadt jedes Jahr einen Bullen für die Kühe, und zwar von Mittwinter bis Michaelis, und einen Eber für die Schweine zur Verfügung stellen; stirbt der Bulle, stellen die Asseburger einen neuen, wird er bei der Hut verloren (? worde aver de osse vorhodeloset), muß die betreffende Bauerschaft einen neuen kaufen.

2) Die Stadt erhält zwei Schäfer (burschepere), denen jeder Bürger zwischen Walpurgis und Gallustag 25 Schafe zur Trift geben darf, mehr jedoch nur mit Zustimmung der Asseburger.

3) Die Stadt gibt den Asseburgern, wie bisher, jährlich am Tage nach Walpurgis den kleinen Viehzehnten (von Jungtieren, uchtman) von jungen Lämmern.

4) Die Stadt darf die Asseburger nicht in ihrer Trift schmälern oder hindern.

5) Die Asseburger, ihre Diener und Knechte dürfen den Bürgern kein Korn abschneiden, außer wenn ein Gast nur für eine oder zwei Nächte auf die Hyndenborgh kommt.

6) Die Asseburger dürfen die Bürger nicht außerhalb ihres Gehölzes pfänden. Von Bürgern, die in ihrem Holz gehauen haben, dürfen sie Pfand nehmen und sich dieses abkaufen lassen; wird ihnen ein Pfand verweigert, sollen sie sich an den Bürgermeister wenden.

7) Eigenleute der Asseburger, die zu Brakele wohnen und städtische Bürger sind oder - jedoch nur mit Zustimmung der Asseburger - noch werden sollten, haben die städtischen Satzungen zu befolgen. Die Rechte der Asseburger an diesen Eigenleuten dürfen von der Stadt nicht behindert werden. Wenn die Asseburger ihre Eigenleute herausfordern, wird die Stadt sie gehen lassen. Für ihre Fehden (krigh eder orleghe) dürfen die Asseburger ihre Eigenleute für ein halbes Jahr anfordern, die während dieser Zeit der Stadt nur Wachtdienst zu leisten haben.

8) In der Steinkuhle zu Suthem dürfen die Bürger nach Bedarf Steine brechen, jedoch nur nach vorheriger Bitte an die Asseburger.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 167
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Ausf.-Perg.; Siegel: 1) Otto Spiegel, 2) Johann Spiegel, 3) Otto v. Amelunxen, ab. 4) Konrad v. d. Haddenberge, ab, 5) Johann Nulner, ab, 6) Johann v. d. Asseburg, ab, 7) Burchard v. d. Asseburg, ab, 8) Bernd v. d. Asseburg, ab, 9) Stadt Brakel, ab. - Anliegend: Beglaubigte

Abschrift (15. Jh.).

Druck: Asseburger UB Nr. 1677, mit zahlreichen Lesefehlern.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-02-25
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