Regest

Datum 1431-09-29 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Michaelis)
Titel/Regest Artikel, die jeder Bürger auf seinen Eid nehmen muß, wenn er seinen Schoß schwört: Wer mit der Pfanne braut, soll in dem Jahre nicht mit dem Kessel brauen, ausgenommen Schenkbier, und wer mit dem Kessel braut, soll nicht mit der Pfanne brauen.Jährlich darf nicht mehr als zwölfmal gebraut werden. - Wer mit der Pfanne braut, soll einen eigenen Harnisch, Panzer, Kragen, Helmleder (slappen), Eisenhut, Pfeil und Bogen (?schoed), Brustpanzer (horst), Waffenhandschuhe und Armschutz (armledere), wer 200 Mark und mehr versteuert, außerdem Wams (Jacken), Schwert, Stiefel und Sporen haben und sein Panzer soll nicht unter 3 Gulden wert sein. - Ein Gevatter darf dem Kind nicht mehr als einen Schilling geben. - Wer auf die Brede fahren will, muß dem Rat zur Tilgung einer Bürgschaftsschuld ein Drittel seines Gutes geben. - Kein Bürger darf Weichbildgut versetzen an Priester, Geistliche oder Hofleute. Weitere Artikel, die bei Strafe einzuhalten sind: Für ein ganzes Bier darf niemand bei Strafe von 1 Mark mehr als 12 Viertel Gerstenmalz, für ein halbes Bier mehr als 6 Viertel Gerstenmalz nehmen. - Würfeln (dobeln) im Hause bei Strafe von 1/2 Mark verboten. - Wer Strohwischen (wysschen) auf der Straße, in Haus und Scheuer geht oder Licht auf die Balken, wo Stroh liegt, mitnimmt, zahlt 2 Mark. - Wer den Stadtgraben, Landwehr und Knicke beschädigt, zahlt 5 Mark. Weitere Artikel von 1447 Sept. 29 auf S. 25 a: Wenn ein Bürger Klage gegen einen andern erhebt, darf er dies bei Strafe von 5 Mark nur vor dem Rat zu Bracle tun. Kein Bürger darf vor das Gericht des Rates Notare, Priester oder Dienstmannen (hovelude) bringen. Auch darf kein Bürger oder Mitwohner Weichbildgüter an Eigenleute verkaufen oder verpfänden. Wenn er Güter an Geistliche oder 'Ausbürger' verpfändet hat, soll er die Güter dem Rat versteuern.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 179a
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Abschrift im Rats- und Bürgerbuch S. 15a = S. 25a; vgl. auch S. 53 b.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-10-14
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