Regest

Datum [um 1432 Ende Juli] Suche DWUD Suche DWUD Datum Bestand: früher | später
(sonavendes vor Petri ad vincula)
Titel/Regest Replik (antworde) der Stadt Brakele auf die Klageschrift der Knappen Johan und Borchard Gebrüder van der Asseborch gegen die Stadt und gegen einzelne Bürger:

1) Die Austemer-Mühle besitzt das städtische Hospital unbestritten; gegen 36 lötige Mark Silbers können die Asseburger den jährlichen Zins von 3 Schilling und 6 Mark, den ihre Eltern dem Raven van dem Kansteyne versetzt haben wiederkaufen.

2) Der Revers (wedderbrev) der Stadt gegenüber den Asseburgern, andere Briefe über die Ostmer-Müh­le den Asseburgern auszuhändigen, bezieht sich nur auf den Kansteynschen Pfandbrief. Der mehr als hundertjährige Brief Bertolds van Ardensen, wonach das Hospital 1/4 der Mühle erhält, bleibt gültig, da er von verstorbenen Borchard nur mitbesiegelt, ebenso der von verstorbene Werner v. d. Asseborch, wonach das Hospital aus der Mühle eine Rente von 5 Vierteln Roggen und 5 Schilling Geldes erhält.

3) Die Leute auf der Brede, denen der Rat Brauen und Backen verboten hat, sind freie Leute und unterstehen der städtischen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme Henkes van Lude, eines Asseburgischen Eigenen.

4) Die Stadt hat mit Recht Zäune und Sparren (singelen und sclagen) auf dem Bredenweg gesetzt, da dieser innerhalb der Stadtmauer (binnen unsen singel unde sclagen) liegt.

5) In Stadt seit langem Herkommen, an drei Freitagen vor Mittsommer das hl. Sakrament über die Brede und um die Stadt durch die Knicke (Grenzhecken), über Zäune und durch Gewässer zu tragen; die Knicke und Zäune des Asseburgischen Gerichts sind also nicht böswillig geschädigt worden.

6) Dem Rat ist nichts davon bekannt, daß ein Stück Land, das zur Dustes-Mühle gehört, abgeerntet worden sei.

7) Die Stadt beansprucht den Zehnten auf dem Damme bei der Oldenborch zu Recht, weil diese seit alters her ihr freies Erbe.

8) Die Stadt hat ein Stück wüstes Land auf der Kermisse zu Brakele gekauft und zu Gemeindeland (waldemene) gemacht; es gehört nicht den Asseburgern und ist ihnen nicht zehntpflichtig.

9) Die Stadt hat in dem Asseburgischen Knick (Grenzgesträuch) zu Kaddenhusen nicht mehr gehauen, seitdem die Asseburger es verboten; im übrigen habe diese zu Kaddenhusen kein Sondereigentum neben den andern Markgenossen. Die Landwehr zu Ikenrode haben die Bürger im dortigen Bach gegraben, der kein Asseburgisches Eigentum ist.

10) Der Rat hat den Asseburgern das Betreten der Stadt verboten, weil diese Bürgern der Stadt mit Gefangennahme und Entführung nach Gheligen oder nach Hardinberg gedroht.

11) Die streitige Hude und Trift gehört der Stadt seit Jahr und Tag.

12) Wegen des Bruchs von Knicken und Landwehr hat der Rat von Melhenken weniger als 5 Mark eingezogen, von denen die Asseburger die Hälfte haben sollen. Weddeskamp und Dollen Sohn sind unschuldig.

13) Von dem Lösegeld, das Hans Engelen für Coleken auf Drängen der van Haxthusen gegeben hat in Höhe von 10 Gulden, sollen die Asseburger ihren Anteil haben.

14) Kokevast, von dem die Stadt Geld genommen hat, ist kein Asseburgischer Eigenmann, sondern Bürger der Stadt.

15) Mit Johan van Dynkele, der trotz Verbot in die Stadt eingeritten war, hat sich der Rat durch Vermittlung des Bürgers Tileke verglichen.

16) Die Bürger Conrad van dem Haddenberge und Bredekyns haben den Zehnten von vier oder fünf Stücken zu Holthusen zu Recht eingezogen, da er in ihrem Pfandbesitz befindlich ist.

17) Den Mühlstrom von der Brucht zur Dustes-Mühle hat die Stadt nicht zugedeicht.

18) Der Bürger Hans Geverstein hat keine Schafherde aus dem Asseburgischen Gerichtsdorf Belder (Beller) gewaltsam entführt, sondern die von ihm gerichtlich eingezogenen Schafe hat er, als sie ihm weggetrieben worden waren, aus der Gegend zwischen Brolen und Beller (Belder) wieder nach Brakel zurückgeholt. Als Schiedsmänner wählt die Stadt Henrik van Oyenhusen d. Ä. und Conradus van demme Haddenberge und zum Schiedsrichter (overman) den Knappen Cord van Oyenhusen.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 186
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Entwurf auf zwei aneinandergenähten Papierblättern von 85 cm Länge.

Druck: Asseburger UB Nr. 1788.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.19   1400-1449
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-02-25
Aufrufe gesamt 2645
Aufrufe im Monat 4