Regest

Datum 1476-04-10 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(godensdage na Palmen)
Titel/Regest Bischof Simon von Paderborn verleiht Bürgermeistern, Rat und Gemeinheit zu Brakele einige Rechte: 1. Seit 1341 ist unbestrittenes Recht, daß die Herwede eines verstorbenen Bürgers oder Mitbewohners, nämlich Kleider, Gürtel, Ringe, Broschen usw. und die Gerade einer verstorbenen Bürgerin oder Mitbewohnerin, nämlich Kleider und Kleinodien, den Erben in rechter Linie und wenn solche fehlen, der Stadt zufallen, wie das Stadtbuch ausweist. Nunmehr verordnet der Bischof, daß beim Fehlen eines Erben in rechter Linie nicht der Rat, sondern der nächste Blutsverwandte erben soll; wenn er Bürger oder Bürgerkind, Mitwohner oder Mitwohnerkind ist. Seit alters nimmt die Stadt das Standgeld (stedegelt) vor den Stätten der Kaufleute in den freien Kirmessen ein, was ihr bestätigt wird. Verfallene Wohnungen (tymmer) in der Stadt, die wegen Armut der Erben oder zu hoher Zinslast nicht mehr aufgebaut werden können, wodurch die Stadt verwüstet wird, so daß viele Bürger in andere Städte ziehen, sollen, sofern sie Weichbildgut sind, von der Stadt gebessert oder neu bebaut werden.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 293
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Ausf.-Perg.; Siegel des Ausstellers, ab, Unterschrift des Sekretärs Hermannus Lyem.

Druck: Wigand, Archiv 6. 1834 S. 274 ff.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-03-01
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