Titel/Regest |
Bischof Simon von Paderborn verleiht Bürgermeistern, Rat und Gemeinheit zu Brakele einige Rechte: 1. Seit 1341 ist unbestrittenes Recht, daß die Herwede eines verstorbenen Bürgers oder Mitbewohners, nämlich Kleider, Gürtel, Ringe, Broschen usw. und die Gerade einer verstorbenen Bürgerin oder Mitbewohnerin, nämlich Kleider und Kleinodien, den Erben in rechter Linie und wenn solche fehlen, der Stadt zufallen, wie das Stadtbuch ausweist. Nunmehr verordnet der Bischof, daß beim Fehlen eines Erben in rechter Linie nicht der Rat, sondern der nächste Blutsverwandte erben soll; wenn er Bürger oder Bürgerkind, Mitwohner oder Mitwohnerkind ist. Seit alters nimmt die Stadt das Standgeld (stedegelt) vor den Stätten der Kaufleute in den freien Kirmessen ein, was ihr bestätigt wird. Verfallene Wohnungen (tymmer) in der Stadt, die wegen Armut der Erben oder zu hoher Zinslast nicht mehr aufgebaut werden können, wodurch die Stadt verwüstet wird, so daß viele Bürger in andere Städte ziehen, sollen, sofern sie Weichbildgut sind, von der Stadt gebessert oder neu bebaut werden. |