Regest

Datum 1554-11-30 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(Andree)
Titel/Regest Bürgermeister und alter und neuer Rat der Stadt Brakel genehmigen den Schuhmachern und Lohgerbern (lohern) eine freie Hanse und Gilde entsprechend den andern Ämtern und Gilden und verleihen folgende Privilegien:

1) Niemand darf das Handwerk des Schuhmachers oder Lohgerbers ausüben, ehe er das Bürgerrecht erhalten hat.

2) Tritt ein Fremder in die Gilde ein, gibt er dem Rate einen und der Gilde 5 Taler und ein Pfund Wachs; Bürger und Bürgerssöhne geben nur die Hälfte, Söhne von Gildegenossen haben freien Eintritt, Töchter geben das halbe Eintrittsgeld; wer die Tochter eines Gildegenossen heiratet, gibt nur die Hälfte, (weil er als schon halb zur Gilde gehörig gilt).

3) Streitigkeiten bei den jährlichen Zusammenkünften zu Pfingsten kann die Gilde selbst schlichten.

4) Niemand darf, außer auf den üblichen und etwaigen noch vom Landesfürsten bewilligten freien Märkten, gegen die Gilde Waren feil bieten. Die Witwe eines Gildegenossen kann das Handwerk weiterführen; heiratet sie einen Schumacher oder Lohgerber, soll dieser nur die Hälfte der Eintrittsgebühr bezahlen. Niemand darf Schuhe machen oder Leder kaufen, der nicht dazu geschickt ist und in das Amt aufgenommen ist; der Rat wird sich für niemand einsetzen, der nicht tüchtig ist, der Fall des Reineke Schulten, der auf Bitten des Rates außerhalb des Amtes Schuhe machen darf, soll sich nicht wiederholen.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 417
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Ausf.-Perg.; Siegel der Stadt Brakel, ab.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-03-02
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