Titel/Regest |
Nachdem in dem Streit zwischen den verstorbenen Brüdern Cordt und Elmerinckhausen von Haxthausen und Cordts Söhnen, dem verstorbenen Gotschalck, dem verstorbenen Jorg, Johan und Elmerinckhausen einerseits und Bürgermeister, Rat und Gemeinheit zu Brakell andrerseits über die Schnadziehung zwischen ihren Gütern und Gehölzen von Brucht bis ins Ostertal 1539 durch den paderbornischen Stadthalter Franz von Horde nach Besichtigung Schnadsteine von der Brucht an aus der Düsteren Kammer bis an den Wünenberg gesetzt worden sind, die inzwischen verstorbenen Herren von Mengersen, Erbmarschall Johan Speigell und Herbolt von Oienhausen jedoch nicht dem Befehl des Bischofs, von dem letzten Schnadstein an vom Wünenberg über die Ecke am Wünenberg bis an den Steinweg und weiter bis ins Ostertal Schnadsteine zu setzen, nicht nachgekommen sind, haben nunmehr auf Befehl Bischof Remberts Herrnan van Vairmunden Droste zum Dringenberg, Frederich Westphal, Droste zu Lechtenowe. Schoneberch Speigell, Jorgen van Brencken und Henrich van Collen, Paderborner Kanzler, den folgenden Vergleich zwischen Johan und Elmerinckhausen von Haxthausen und der Stadt Brakell vermittelt: Die bisherige Schnadsetzung durch Franz von Horde von der Brucht in derdustern Kammer' durch das Zegendael bis an die Greningsholb, weiter bis an den Knick zum Felde oberhalb der Bodecker Eiche und den Grund hinab bis an den Wünenberg wird bestätigt. Von da an soll die Schnad oberhalb des städtischen Saatlandes unter dem Gehölz des Wünenbergs bis an den Wünenbergskamp, unterhalb dieses Kamps und oberhalb des Ackers bis zur Wende des Kamps, dann linkswärts am Kamp entlang durch das Gehölz bis an den Steinweg, diesen und den Grund abwärts in das Ostertal bis an die Brücke, wo Haxthausen, Hoxer und Brackel zusammenstoßen, mit Kreuzen bezeichnet und durch die von Brackell mit Graben und Steinen bezeichnet werden. In dem den Brakelern zugesprochenen Strang sollen die von Haxthausen, in dem den Haxthausen zugesprochenen Oldendorper Holz die Brakeler ihre Grashude behalten, wobei Bischof und Landstände noch die strittige Frage entscheiden müssen, ob Schaf- oder Kuhweide. Wenn die Brakeler den Strang oder die von Haxthausen das Olendorfer Holz aufforsten (bepotten) wollen, soll dort vier Jahre lang nicht geweidet werden. Die Brakeler dürfen zur Anlage eines Grabens gegen Übertritt des Viehs einen Streifen oberhalb ihres Landes roden. Johan und Elmerinckhausen geben 5 1/2 Achtwerk im Flechtener Holz an die Brakeler und zahlen diesen als Abfindung für die rückständige jährliche Rente von 3 Goldgulden aus der Haxthausenschen Behausung zu Brakell zum künftigen Martini 50 Joachimstaler, wofür sie die Behausung zum freien Gebrauch, allerdings ohne besonderes Triftrecht, erhalten. |
Überlieferungsart |
Ausf.-Perg.; zweifache
Ausf.: Siegel: 1) Bischof, zerstört, 2) Viermund, zerstört, 3) Westphaell, ab, 4) Spiegel, ab, 5) Brencken, ab, 6) Kanzlers, ab, 7) Johann v. Haxthausen, zerstört, 8) Elmerinckhausen v. Haxthausen, ab, 9) Stadt Brakel, ab. |