Titel/Regest |
Bürgermeister und alter und neuer Rat zu Brakhel verleihen der auf Wunsch des Landesherrn neugegründeten Schützenbrüderschaft zu Brakhel, die mehr als 160 Schützenbrüder umfaßt, ihre Rechte:
1) Jeder Schützenbruder soll jederzeit Tags wie Nachts mit Harnisch, Büchse und Gewehr in guter Rüstung bereit sein.
2) Die Schützen erhalten vom Rate beim ersten Auszuge, wenn sie länger als eine Nacht ausbleiben, 2 Faß Bier, 1/2 Zentner Speck und für 1 Gulden frischen Käse, für jede weitere Nacht für jeden Schützenbruder 3 Schilling Brakelscher Währung; wenn sie an demselben Tage heimkehren oder nur eine Nachtauswendig' bleiben, erhalten sie nur 2 Faß Bier. Für ihre jährliche Übung (gefehrde) erhalten sie 3 Faß Bier und 4 Viertel Roggen; der Graben zwischen Thietor und Brede wird ihnen zu diesem Zweck überlassen. Zu ihrem Besitztum (kleinode), das mehr als 6 Taler wert ist, erhalten sie vom Rat noch 20 Taler, aus denen der Oberste die jährliche Rente empfängt; bei Auflösung der Bruderschaft fallen dasKleinod', die 20 Taler und der Graben an die Stadt zurück; diese hat das Recht, die Bruderschaft jederzeitauf- und abzusetzen'. |