Regest

Datum 1589 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Übertracht der Stadt Brakel, die jeder neue Bürger auf seinen Eid zu nehmen hat:

1) Der Vergleich von 1588 über das Bauwesen soll bestehen bleiben.

2) Wer mit der Pfanne braut und Ämter und Gilde besitzt, soll Harnisch und Wehr haben.

3) Zu jeder Kindtaufe soll nicht mehr als ein Gevatter gebeten werden, dem aber, entgegen einer älteren Willkür des Rates, freistehen soll, wieviel er dem Kinde geben will.

4) Wenn ein Bürger oder eine Bürgerin auf die Brede zieht, muß er dem Rate den dritten Teil seiner Güter und Kapitalien geben. Niemand darf auf die Brede ziehen, der nicht zuvor dort eine Behausung besitzt und seinen Frei- und Geburtsbrief aufweist.

5) Niemand darf bei Strafe von 5 Mark ohne Genehmigung des Rates Auswärtige beherbergen.

6) Weichbildgüter dürfen nicht an Priester, Geistliche oder Edelleute verpfändet, verkauft, vergeben oder vermeiert werden, niemand darf einem andern sein Land, Wiesen, Kämpe, Garten, Häuser, Höfe und andere Güter oder Geld, die dieser in Meierstatt, Pfandbesitz oder anderswie besitzt, ausmieten, ausdringen, auskaufen oder ihn entsetzen, bei Strafe der Nichteinlassung in die Stadt.

7) Kein Bürger darf ohne Genehmigung des Rates Land an Auswärtige verpfänden oder verkaufen, damit diese nicht in die städtische Feldmark eindringen.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 446a
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Abschrift im Rats- und Bürgerbuch S. 98b.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-03-02
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