Titel/Regest |
Bürgermeister, beide Räte und Gemeinheit beschließen, daß künftighin Heergewäte und Gerade an den nächsten Verwandten im Mannesstamme bzw. an die am nächsten verwandte Frau, und wenn kein Mannesstamm vorhanden ist, an den nächsten Verwandten in auf- oder absteigender Linie, es sei Mann oder Frau, und wenn auch diese Verwandten fehlen sollten, an den überlebenden Ehegatten fallen sollen; Seitenlinien dürfen erst berücksichtigt werden, wenn keine Verwandten der genannten Art vorhanden sind. Auswärtige Erben müssen dem Rat und den Vögten 1 Rtlr. entrichten. Nachschrift: Zum Heergewäte gehört nach Gewohnheit der Stadt Brakel: des Mannes bestes Kleid und Mantel, Hut, Mütze, Hutschnur, Strümpfe, Schuhe und Pantoffeln, Handschuhe, Gürtel und Hosen, Bändel und Leinenzeug, wie Hemd, Kragen, Schlafmütze. |