Regest

Datum 17. Jh Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Übertracht, die jeder neue Bürger zu beschwören hat:

1) Wer mit Genehmigung des Rates auf die Brede ziehen will, muß dem Rat den dritten Teil seiner Güter geben, wer an andere Orte ziehen will, den zehnten Teil. Wer zur Brede zieht, muß dort eine eigene Behausung und seinen Frei- und Geburtsbrief nachweisen.

2) Niemand darf bei Strafe von 5 Mark ohne Wissen des RatesHäuslinge' zu sich nehmen oder Fremden seine Behausung oder seinen Speicher zum Gebrauch überlassen.

3) Da das hiesige Untergericht unstreitig der Stadt zusteht, darf niemand bei Strafe von 5 Mark vor auswärtigen Gerichten klagen, es sei denn, er habe zuvor die Sache vor die Vögte und, wenn er von diesen aufgehalten worden, an die Bürgermeister gebracht, ohne Hilfe zu erhalten. (Vermerk des 18. Jhs.: alle Klage geschieht jetzt an den Rat, nicht mehr an die Vögte).

4) Bürger dürfen Weichbildgüter nicht an Priester, Geistliche oder Edelleute verkaufen, verpfänden oder vermeiern. Niemand darf einem andern Land, Wiesen, Kämpe, Gärten, Häuser, Höfe, die dieser in Meierstatt oder Pfandschaft hat, ausmieten, ausdringen oder ihn entsetzen bei Strafe der Aussperrung aus der Stadt.

5) Kein Bürger darf Land, Höfe, Wiesen oder Kämpe an Auswärtige verpfänden oder verkaufen, damit sich nicht Auswärtige in die städtische Feldmark eindrängen.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 449c
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Abschrift im Rats- und Bürgerbuch S. 105a.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-03-02
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