Regest

Datum 1605-01-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(n. S., donnerstag nach der heil. dreie küning)
Titel/Regest Balthasar Beckman und Liborius Kleinschmidt, Bürgermeister, und Jacob Saurbier, Leinenweber (leinner), Hinrich Hundt und Hinrich Duffhans, Vögte, und der ganze Rat und die Gemeinheit zu Brakell verleihen den Gildebrüdern des Leineweberamtes, das seiner Rechte durch Verwirkung verlustig gegangen war, Satzungen:

1. Wer das Amt gewinnen will, muß freier, echt und recht geborener Bürger sein und hat als in der Stadt geborener Bürger dem Rat 1/2 und dem Amte 3 Taler, alsAuswendiger 1 bzw. 6 Taler zu geben, außerdem gibt jeder 6 Pfund Textkäse, 3 Pfund Butter, für 3 Schilling Wecken und 1/2 Pfund Wachs, sowie dem Dechanten 1 und dem Knecht 1/2 Schilling. Kinder von Amtsbrüdern, die das Amt vor Erlaß dieser Satzungen gewonnen haben, geben zur Aufnahme 1/2 Taler und die genannten Naturalien, dürfen das Handwerk aber erst nach Erlangung des Bürgerrechts ausüben; Söhne erhalten das ganze, Töchter das halbe Amt. Wer das Handwerk ausüben will, ehe er das Amt vor der Amtskonvention gewonnen hat, zahlt dem Amt 1 Taler. Niemand darf von den Dechanten zugelssen werden, der nicht vom Amt bestätigt ist.

2. Wer nicht am Markustag für die Armen in die Kirche Wecken bringt, zahlt 3 Schilling Strafe.

3. Wer seinen Zehrpfennig für Amtskonvention nicht erlegt, zahlt 1 Faß Bier Strafe.

4. Wer das Amt erlernen will, ohne eines Amtsbruders Kind zu sein, gibt dem Amt 1/2 Taler und 1 Pfund Wachs; er soll 1 1/2 Jahre in der Lehre bleiben und Kost und den halben Lohn seiner Arbeit erhalten. Eine Magd kann das Amt nur gewinnen, wenn sie einem Meister an Stelle eines Knechtes dient.

5. Kein auswärtiger Leineweber darf Garn aus der Stadt zur Verarbeitung holen, aber Gildebrüder dürfen auswärtiges Garn verarbeiten.

6. Wer die Zusammenkunft zu Pfingsten, auf der die Dechanten gewählt werden, ohne Grund versäumt, zahlt dasselbe wie die anwesenden Gildebrüder und als Strafe an das Amt 6 Schillinge; wer auf der Zusammenkunft Unruhe stiftet, ist von den Dechanten zu bestrafen; wer ungehorsam ist, zahlt 3 Schillinge, bei Widerspenstigkeit wird ihm die Werkstatt geschlossen.

7. Der jüngste Gildebruder soll den anderen einschenken.

8. Wenn ein Gildebruder stirbt, sollen die Gildebrüder und -schwestern bei 3 Schilling Strafe zum Begräbnis kommen.

9. Der Sohn eines verstorbenen Gildebruders kann das Amt mit 2 Jahrpfennigen halten, bis er es gewinnt.

10. Bestimmungen über Werkzeuge und Tuchmaße.

11. Jeder Gildebruder darf nur soviel Garn einkaufen, wie er für seine Arbeit benötigt. Er hat seine Arbeit zunächst dem Kaufamt anzubieten und nur bei ungenügender Bezahlung durch dieses an Fremde.

12. Wenn ein Bürger für sich ein Laken machen will, darf er in seinem Hause eine ... (togge) aufstellen und einen Weber, der das Amt hat, oder wenn er keinen Amtsgenossen findet, einen Fremden daran setzen.

13. Sollte der Rat eine Legge errichten, müssen die Leineweber dort ihre Arbeiten auslegen.

14. Um den Bewohnern der Brede nicht das Brot von der Mühle zu entziehen, dürfen auf der Brede ohne Genehmigung des Amtes keine Leineweber arbeiten; Bredebewohner dürfen gegen Abgabe von jährlich 4 Groschen an das Amt dort an.. (toggen) arbeiten.

15. Zur Beaufsichtigung der Amtsbrüder werden zwei Besichtiger' (wardiner) bestellt, einer vom Rat und einer vom Amt. Wer die vorgeschriebenen Werkzeuge und Tuchmaße nicht hat, zahlt dem Rat 1 Mark, dem Amt 1 Mark und den Besichtigern' 3 Schillinge; auch die Herstellung schlechten Tuches wird bestraft. Jedes Tuch muß vor dem Abschneiden bei Strafe von 1 Taler an den Rat und 1 Taler an das Amt durch dieBesichtiger' überprüft werden.
Archiv   Brakel, Stadtarchiv
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 452
Benutzungsort Stadtarchiv und Stadtmuseum Brakel
Überlieferungsart Ausf.-Perg.; Siegel an Leinenband der Stadt Brakel, ab.
Projekt   Digitale Westfälische Urkunden-Datenbank (DWUD)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.3   1600-1649
Datum Aufnahme 2010-10-14
Datum Änderung 2011-03-02
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