Titel/Regest |
Vor Johan Tusinck, päpstlicher und kaiserlicher Notar, erscheinen Johan von Westerholt, Domherr und Statthalter des Stifts Münster, und Conradt vom Dorll zum Darl (Dorll), Vormünder des minderjährigen Bernhart von Westerholt zu Westerholt, weiter Mattheiß von Westerholt, Herr zu Lembeck, als Verwandter des Hauses Westerholt und Ette Kule, Frau und Witwe zu Westerholt, und verpfänden dem Johan von Westerholt für 4.000 Rtlr. das Haus zum Uhlenbrock (Ulenbroich) beim Dorf Buer (Buir) mit den beiden zugehörigen Mühlen, der Piggelsmühle (Pichels-) und der direkt vor Uhlenbrock gelegenen, und allem Zubehör, wie dies Balthazar Brinckhenne in Pacht hatte. Über das Inventar und das Land, etwa 26 Malter, sollen zwei gleichlautende Verzeichnisse für Johan von Westerholt und das Haus Westerholt erstellt werden. Johan von Westerholt soll statt der ihm zustehenden Rente von den 4.000 Rtlr. das Haus Uhlenbrock so lange besitzen und seine Einkünfte beziehen, bis ihm das Kapital zurückgezahlt wird. Falls das Haus Uhlenbrock wegen der hohen Schulden des Hauses Westerholt verkauft werden sollte, soll der Pfandinhaber das Vorkaufsrecht besitzen. Da Uhlenbrock baufällig ist, soll Johan von Westerholt für Reparaturen 200 Taler Dorstener (Durstensche) Währung, den Taler zu 30 lichten Stübern = 52 1/2 Alben, aufwenden, die mit der Schuldsumme zurückgezahlt werden sollen. Die Scheune, die durch die Nachlässigkeit des Pächters Balthazar Brinkhenne abgebrannt ist, soll in der alten Größe von einem Zimmermann wieder errichtet werden. Auch die hierfür aufgebrachten Kosten darf der Pfandinhaber auf die Hauptschuld schlagen. Die Mühlen mit Fang, Grundwerk und Haus sollen vom Haus Westerholt instandgehalten werden, Gotten und Dämme soll Johan von Westerholt auf seine Kosten unterhalten. Das Haus Uhlenbrock soll Johan von Westerholt in gutem Zustand halten und so zurückgeben, wie er es empfangen hat. Vom Haus Uhlenbrock darf er nichts veräußern und entfremden, auch kein Eichenholz schlagen, zumal Uhlenbrock wie die anderen Erbexen in der Berger Mark berechtigt ist. Wenn er für das Mühlengangwerk kein Holz erhält, soll es ihm vom Haus Westerholt gegeben werden. Vormünder und Witwe gestehen Westerholt den Weidgang in der Löchter Heide wie denen von Buer (Buir) zu Laub und Gras zu, behalten sich aber die Nutzung der Heistern im Uhlenbrockschen Heisterkamp vor. Johan von Westerholt hat sich mit diesen Bedingungen vor dem Notar einverstanden erklärt. Das Holz, das denen von Buer seit alters zu Fastnacht zusteht, soll ihnen Westerholt auf dem Uhlenbrock anweisen, sofern es nicht mit Geld abgelöst wird. Die Vormünder und Witwe leisten Währschaft, setzen alle Güter ihres Mündels zum Unterpfand und behalten sich die Einlösung der Güter für 4.000 Rtlr., 200 Taler und die Kosten für den Bau der Scheune an Cathedra Petri (22.02.) nach halbjähriger Kündigung vor. Vormünder, Witwe und Johan von Westerholt erhalten nach Bedarf Ausfertigungen dieses Notariatsinstruments. Die Verhandlung geschah auf dem Haus Westerholt in der Stube neben der Küche.
Zeugen: Peter von Bonn und Meister Merten Koch. |