Titel/Regest |
Die Landkomthure und Kapitulare des Deutsch-Ordens-Rittertums in der freien Reichsballei Koblenz bekunden, dass sie auf die Abfrage des Freiherrn Johan Georg von Neuhoff [Newhoff], Komthur zu Eick und Rheinberg, in den alten Ordensgewohnten und Rechten nachgesehen und zu antworten hätten, dass ein Ordensritter, dessen Vater oder naher Anverwandter verstürbe, nicht allein die väterliche Erbschaft ausnutzen und genießen dürfe, sondern dass er auch als rechtmäßiger Eigentümer mit Erlaubnis des Hochmeisters darüber zum Besten des Deutschordens nach seinem Tode disponieren könne. |