Regest

Datum 1702 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Schreiben des kaiserlichen Reichsgerichts zu Wetzlar unter dem Namen des Kaisers Leopold folgenden Inhalts an den Herrn von Beverförde zu Werries.

Dietherich von Neuhoff zur Wenge habe dem Kammergericht zur Begründung einer Supplik folgende Tatsachen vorgelegt: Seine Eltern Stephan Dietherich von Neuhoff und Dorothea Elisabeth von der Wenge hätten am 4.10. 1668 unter ihren Kindern über ihr Vermögen disponiert. Darauf sollten all ihre Kinder, besonders aber die beiden ältesten Söhne, sonst die nächstgeborenen Söhne sukzessive nach dem Alter, oder wo keine Söhne vorhanden, die beiden ältesten Töchter, nach märkischen Rechten in die Erbgüter folgen. Der älteste Sohn solle die Häuser Wenge und Bönninghausen im Preußischen, der zweite das Haus Horstmar und das Burglehen Nienborg mit den Pertinenzien erben. Dazu (nämlich zu Horstmar) gehörten noch verschiedene Silbergeschirre, Leinen und die Forderungen der Tante Neuhoff zu Metelen nebst mehreren Kapitalien. Sollten die beiden ältesten Söhne versterben, ohne rittermäßige Erben zu hinterlassen, so sollte der älteste des zweiten Verlassenschaft und umgekehrt ererben, falls die jüngeren Söhne im geistlichen Stande und zu heiraten nicht gesinnet wären.

Nun habe der älteste Sohn Stephan Dietherich von Neuhof geheiratet, aber keine männliche Erben, sondern nur eine einzige Tochter hinterlassen, als er 1690 mit seiner Eheliebsten gestorben sei.

Der zweite Sohn Johan Georg von Neuhoff sei Deutschordensritter geworden, habe also Namen und Stamm nicht fortsetzen und, obwohl nun sein dritter Bruder laut Testament Erbe gewesen, so habe sich dieser Deutschordensritter doch unterstanden, bei der Minderjährigkeit seines dritten Bruders seine horstmar-nienborgischen Güter mit der Halbscheit der Kapitalien an seinen ältesten Bruder zu verweisen, allerdings in der Absicht, dass Stamm und Name konserviert werden möge und mit dem Zusatz, dass die Güter bei dem ältesten Sohne seines Bruders verbleiben sollten. Als nun der älteste Bruder mit Hinterlassung bloß einer Tochter gestorben, sei die Donation des zweiten Bruders an sich nichtig geworden, eben weil kein Sohn als Erbe dagewesen. Daher habe sich der zweite Bruder Johan Georg als Deutschordensritter diese Güter wieder erworben und in Besitz genommen.

Dagegen hätten der dritte Bruder Johan Dietherich und der vierte Bruder Jacob Leopold remonstriert, dass der ihm nachfolgende Bruder der rechtmäßige Erbe der horstmarschen und nienborgschen Güter sei, weil er als Geistlicher Stamm und Namen fortzupflanzen nicht im Stande sei, wie das das elterliche Testament verlange. Endlich hätte sich der Deutschordensritter sich mit dem zweiten und dritten Bruder dahin vertragen, dass er die münsterischen Güter und 4.000 Taler Kapital von den Wengeschen Gütern für sein Leben leibzuchtsweise genießen solle, ohne etwas zu verpfänden und zu veräußern, dass diese Güter aber nach seinem Absterben auf sie, die beiden jüngeren Brüder, übergehen sollten. Nachdem nun der jüngste Bruder schon seit Jahren und der Deutschordensritter erst kürzlich vor einigen Wochen das Zeitliche gesegnet habe, sei der dritte Bruder, Johan Dietherich hingefahren, um sich in den Besitz der Güter zu setzen, die Pächte zu heben und von Neuem wieder zu verpachten. Wider aller Vermuten habe indess des ältesten Bruders Stephan Dietherich einziger Schwiegersohn, der Herr von Beverförde zu Weries sich bereits in Besitz gesetzt, dem von Neuhoff den Zutritt geweigert, die Türe verschlossen, Platz und Haus mit vielen Mannschaften besetzt. Dabei waren, wie verlautet, viele Sachen unter der Hand weggeschafft.

Man begreife nicht, wie der Herr von Beverförde sich dies habe anmaßen können, aber man vermute, weil er beim münsterischen Hof der vornehmste Rat sei und den Bischof von Münster selbst zum Oheim habe, da er seiner Mutter leiblicher Bruder sei.

Das Kammergericht lädt die Herrn von Beverförde nun auf den 60. Tag nach Insinuation dieses Schreibens vor nach Wetzlar, um sein Urteil über die Abtretung der Güter zu hören oder Gegengründe vorzubringen.
Vermerke Das Jahr 1608 ist fraglich
Archiv   Loburg (Dep.)
Bestand   Horstmar-Nienborg, Urkunden |   alle Regesten
Signatur Urk. 318
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Kopie des Notars Johannes Barckhoff
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.5   1700-1749
Datum Aufnahme 2011-01-17
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