Regest

Datum 1472-08-01 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(die sancti Petri ad vicula)
Titel/Regest Vor dem münsterschen Offizial und Generalvikar Hinricus Römer vereinbaren sich Yda de Hovele, Äbtissin des Klosters, und Johannes Bisscopinck, Dechant, Archidiakon der Liebfrauenkirche zu Überwasser mit Macharius Wellynck, Rektor des Fraterhauses ad fontem salientem in der genannten Pfarre, den Priestern Johannes Wesalie, Johannes Veghe sowie allen anderen Mitgliedern des Conventes wegen der Pfarrechte folgendermaßen:

1. Die Fraterherren geben ein für alle Mal der genannten Äbtissin und dem Dechanten "pro juribus parochialibus" 80 Gulden bzw. eine Rente davon in Höhe von 4 Gulden bzw. eine Rente davon in Höhe von 4 Gulden jährlich "in usum et augmenttum oblationum".

2. Für die von den Insassen des Fraterhauses gemäß dem Pfarrechte am Osterfeste zu liefernden 12 Pfd. Wachs zahlen sie 2 Gulden "ad usum altare" der genannten Kirche,

3. Die Insassen des Fraterhauses mit ihren Angehörigen und den unten näher bezeichneten Personen bleiben künftig von allen Pfarr-, Jurisdiktions- und Subjectionsrechten der genannten Pfarre frei,

4. Die Mitglieder des Fraterhauses und ihre Nachfolger haben die Erlaubnis, in ihrer Kirche, der sie einen Turm für eine Glocke anbauen und in der sie eine beliebige Anzahl Altäre errichten dürfen, Messe zu lesen und sostige gottesdienstliche Feiern. Sie dürfen auch den bereits geweihten Friedhof benutzen bzw. ihn an einer anderen Stelle innerhalb ihrer Besitzung verlegen und weihen lassen.

5. Die Kommunion und die letzte Ölung dürfen sie sich, ihren Bediensteten, den bei ihnen lebenden Brüdern und Hospitalanten, auch anderen Mönchen oder gerade in ihrem Hospital weilenden Personen spenden. Die Toten aus diesem Bereiche dürfen sie bestatten und auch Exequien für sie halten, ohne daß der Pfarrer irgendetwas hierzu zu suchen hat,

6. Frauen und Jungfrauen dürfen die Fraterherren unter keinem Vorwande weder einzeln noch in Gruppen zur Kirche zulassen,

7. Außer den Obengenannten dürfen sie niemanden auf dem Friedhof beerdigen bei 200 Gulden Strafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung,

8. Ohne Zustimmung von Äbtissen und Dechanten der obengenannten Pfarrkirche dürfen die Fraterherren ihr Haus nicht in ein Kloster irgendeiner Form umwandeln oder solcher Absicht Vorschub leisten.

Es zeugen Magister Conradus Polman, Advocat der Kurie, und Johannes Odynck, Dispensator des Überwasserklosters und Bürger von Münster.

Es beglaubigt der Notar Lubertus Wantscher, clericus Osnaburgensis.
Archiv   Fraterherrenhaus Münster ad fontem salientem, Münster
Bestand   Urkundenregesten |   alle Regesten
Signatur 166
Benutzungsort Bistumsarchiv Münster
Material Pergament
Siegel Es siegeln Offizial, Äbtissin, Dechant und Fraterherren. 4 Siegel an 1. Sigillum curie Monasteri...S. offic. curie Moansterien 2. Sigilum Ide van Hovele abbetisse sancte Marie transaqu.... 3. S. arch...ecce...mstere transaquas 4. Sigillum ecclesie sancte Trinitatis fontis salient. Mon.
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2011-02-01
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