Regest |
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Datum | 1517-06-26 Suche DWUD Suche Portal | Datum Bestand: früher | später | ||||||
Titel/Regest | Der münstersche Sigillifer Hinricus Verinck bekundet, daß ein zwischen der Äbtissin zu Überwasser, Ida von Merfeld, und dem Dr. Johannes tor Mollen, Dechant und Archidiakon der Überwasserkirche zu Münster einerseits sowiedem Pater Hinricus Themme und den anderen Fraterherren des Hauses Springborn innerhalb derselben Pfarre andererseits ausgebrochener Streit wegen der Pfarrechte der Überwasserkirche und der Auslegung s. Zt. vor dem Generalvikar und Dechanten am alten Dom, Hinricus Romer, geschlossenen Vertrages unter Vermittlung des Liesborner Abtes Johannes, des Domdecanten und Propstes von St. Mauritz vor Münster, Theodor Schade, sowie des Jubilarkanonikers am Dom und Propstes am alten Dom Rudolph von Langen in folgender Weise beigelegt sei: Äbtissin und Dechant von Überwasser bestätigen, daß sie von den Fraterherren gemäß den früheren Abmachungen für die entgangenen Pfarrgebühren eine bestimmte Summe Geldes jährlich erhalten haben. Darüber hinaus werden die Fraterherren künftig am Oktoberfest jeden Jahres statt der üblichen Wachsopfer der Äbtissin und dem Dechanten 2 Taler zahlen. Dafür bleiben sie und die Insassen ihres Hauses in Zukunft von allen Pfarrabgaben befreit. Sie dürfen ihre Kirche an einer geeigneten Stelle ihres Grundbesitzes errichten, sie mit einem Turm für eine Glocke versehen, soviel Altäre aufstellen wie sie wollen, einen Friedhof dortselbst anlegen und dort ihren gottesdienstlichen Verrichtungen nach Gefallen nachgehen, auch ihren Mitgliedern und den Insassen des Hospitals die Sakramente spenden, jedoch keine anderen Ordensleute hierfür zulassen. Auch dürfen die Fratres und Hausinsassen auf ihrem Friedhof beerdigt und die Exequier in der Fraterherrenkirche gehalten werden. In dieser dürfen sie jedoch keine Frauen und Jungfrauen zulassen außer bei folgenden Gelegenheiten: a) von der 2. Vesper am Ostersonntag bis zur zweiten Vesper des folgenden Tages einschließlich b) von der 1. Vsper des Patronats- Dreifaltigkeitsfestes am Sonntag in der Fronleichnamsoktav bis zur 2. Vesper einschließlich c) von der 1. Vesper des Kirchweihfestes (Sonntag nach Mariä Geburt) bis zur 2. Vesper einschließlich d) zu allen Primizfeiern der Fraterherren, die der Äbtissin und dem Dechanten 15 Tage vorher angesagt werden müssen. Falls eine solche jedoch auf einen Festtag der Mutterpfarre fällt, soll sie auf einen anderen Festtag verschoben werden "in sigum mairitatis et reverentiae dicte matricis ecclesie" An solchen Tagen soll dementsprechend die Kirche Gläubigen beiderlei Geschlechtes zur Erlangung der Ablässe geöffnet bleiben, doch dürfen die Festlichkeiten nicht durch Glockengeläut außergewöhnlicher Art oder andere Ankündigungen dem Volk angezeigt werden. Für diese Vergünstigungen geben die Fraterherren zu jeder obigen Gelegenheit dem Kloster 1/6 Wein, den sich Äbtissin und Dechant teilen. Die Fraterherren verpflichten sich, ohne Vorwissen von Äbtissin und Dechant keine weiteren Beneficien, Offiziatione, Kaplaneien oder Mommenden in ihrer Kirche zu errichten, auch von weiterem Haus- und Grunderwerb innerhalb des Bezirks des Fraterhauses abzusehen und keine Beichten von Pfarrangehörigen ohne Erlaubnis von Seiten des Dechanten zu hören außer von Schülern. Auf ihrem Friedhof sollen sie niemanden, aus welcher Pfarre er auch stamme, außer den oben genannten Personen beerdigen, es sei denn, daß zufällig ein Geistlicher oder Laie bei ihnen weilend oder arbeitend, stürbe. In solchem Falle dürfen sie diese versehen und auch ohne Pomp beerdigen, wobei der Pfarrkirche die Jura vorbehalten bleiben. Kranke, die von ihnen aufgenommen und gepflegt wurden und bei ihnen starben, sind der Mutterkirche zum Begräbnis zu überlassen. Das Haus darf von den Fraterherren ohne Billigung der Äbtissin oder des Dechanten nicht zum Kloster umgewandelt werden, noch dürfen die Fraterherren zu solcher Umwandlung behilflich sein. Frater Johannes Rotgeri, Pater, und die anderen Fraterherren verpfichten sich zur Innehaltung obiger Verei. |
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Archiv | Fraterherrenhaus Münster ad fontem salientem, Münster | |||||||
Bestand | Urkundenregesten | alle Regesten | |||||||
Signatur | 342 | |||||||
Benutzungsort | Bistumsarchiv Münster | |||||||
Material | Pergament | |||||||
Siegel | Es siegeln der Sigillifer mit dem großen und kleinen Siegel der münsterschen Kurie, der Abt von Liesborn, der Domdechant, der Propst des alten Domes und die Parteien 8 Siegel an. 1. Sigilum curie Monasteriensis, S. offici curie Monasterien 2. S. Johannis abbatis Lesb. ne..., 3. S. Theoderici Schade decani ecclie Monaster. 4. . Rodolpi de Langhen 5. Sigillum dna Ida abba transaqu... 6. unleserlich 7. S. abbat..ecce bte Marie transaquas 8. S. Collegii ecclesie ssmae trinitat fon.salien.Mon | |||||||
Systematik |
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Datum Aufnahme | 2011-02-01 | |||||||
Datum Änderung | 2011-02-01 | |||||||
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