Regest

Datum 1539-05-23 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Gerhardus Xanthis, Pater, Reynoldus Tremonie, Senior, Gerhardus Roggel, Procurator, Bruder Herman Havekesbeke, und Bruder Johan Zenenhorst, Priester, Klreiker und Brüder des Fraterhauses zu Hervorde (Herford) bekunden folgendes: Nachdem 1436 die Herforder Fraterherren sich mit den Fraterhäusern zu Münster, Köln und Wesel verbrüdert hatten und ihnen von der damaligen Äbtissin zu Herford. Bonizet van Lymborch, die Fraterherren zu Münster und Hildesheim als Visitatoren bestimmt worden waren, sie jetzt aber auf Betreiben der Praedicanten ohne Grund verfolgt wurden, tragen sie ihren Besitz den Fraterherren zu Münster, Hildesheim, Köln und Wesel auf. Sie machen zur Bedingung, daß sie sich weiterhin in ihrem Haus aufhalten können. Sollten sie aber vertrieben werden, aussterben oder gehindert werden, das Haus weiter zu halten, so sollen die genannten Fratres den Überlebenden behilflich sein, die Renten zu erheben, ihnen Lebensunterhalt davon gewähren oder sie gegen Entschädigung aus diesen Einkünften zu sich nehmen. Den überschüssigen Geldbetrag sollen sie auflaufen lassen. Falls sie jedoch aussterben, soll 1/5 der Einkünfte den obengenannten Fratres verbleiben. Diejenigen, welche die Renten eintreiben, dürfen zuvor die Zehrungskosten und Arbeitslohn entnehmen, und der Rest des Anteils soll auf dem Colloquio in Münster geteilt werden. Der übrige Teil soll aufbewahrt werden zur evtl. Wiederverwendung bei der Wiederaufrichtung des Herforder Conventes "dat men dan wat in den Henden hedde". Wenn es den Patres gutdünke, halte man es für geraten, das Haus und Inventar dem Kapital S. Joannis et Dionisii zur Wohnung zur Verfügung zu stellen. Sollten aber die Patres merken, daß innerhalb 10 bis 12 Jahren es mit der Wiederrufrichtung des Fraterhauses nichts werde, so sollen sie dafür sorgen, "dat ton den steden dar de renther belegen syn", weil man lange friedlich mit den Herfordern zusammengewohnt habe. Man solle also der Stadt Herford 2/5 zukommen lassen, den anderen Städten die restlichen 2/5 der Renten zur Verwendung für die Armen, Lahmen, Blinden, Aussätzigen, Kranken, Waisen und Witwen. Falls aber die Stadt Herford Schwierigkeiten mache, solle sie nur 1/5 erhalten "so lange se anders gesynnet werden". Im übrigen mögen die genannten Patres nach ihrem Gewissen disonieren und sich gegebenenfalls der Hilfe des Kapitels von Deventer bedienen.
Archiv   Fraterherrenhaus Münster ad fontem salientem, Münster
Bestand   Urkundenregesten |   alle Regesten
Signatur 390
Benutzungsort Bistumsarchiv Münster
Material Pergament
Siegel Es siegeln die Herforder Fraterherren mit ihrem Siegel Siegel an, besch (Sigillum collegii clericorum in Her...pe parvam molam)
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2011-02-01
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