Regest

Datum 1755-04-19 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Urheber/Aussteller Clemens August von Bayern, Bischof von Münster
  Bayern, von, Clemens August  |  
Titel/Regest Der münstersche Bischof Clemens August erläßt Änderungsbestimmungen zur Errichtungsurkunde der Vikarie S. Jacobi Minoris apostoli an der Pfarrkirche Liebfrauen-Überwasser zu Münster.

Die beiden von dem Vikar an der Überwasserkirche in Münster Theodor Herman Fabritius gestifteten Vikarien S. Jacobi min. und S. Theodori mart. wurden nach dem Tode des Stiftes am 04.12.1717 errichtet und zwar die eine in der Überwasserkirche, die andere an der Kirche des Lotharingerklosters in Münster, wobei dem Bischof vorbehalten blieb, dieselben anderswohin zu verlegen und zu vergeben, das Recht der Investitur aber dem Generalvikar übertragen wurde. Auf den Protest der Äbtissin des Lotharingerklosters hin, die die Errichtung beider Vikarien an der Überwasserkirche und das Präsentationsrecht für dieselben forderte, einigte man sich 1753 mit der damaligen Äbtissin Magdalena von Haxthausen unter Vermittlung des Liesborner Abtes Ambrosius als Kommissar des Klosters dahin, daß auch die Vikarie St. Theodori an der Liebfrauenkirche zu Überwasser errichtet wurde, das Kollationsrecht für diese Vikarie dem Bischof vorbehalten blieb, der Äbtissin jedoch dieses Recht für die Vikarie S. Jacobi min. zugestanden wurde. Somit ordnete der Bischof an:

1. daß das Kollationsrecht der Vikarie S. Jacobi min. an der Pfarrkirche Liebfrauen in Münster der jeweiligen Äbtissin des Lotharingerklosters zustehe, das Recht der Investitur dem Dechanten der Überwasserkirche. Die Vikarie verbleibt bei der genannten Pfarrkirche,

2. daß die Vikarie nur einem Priester oder solchem Kleriker übertragen werde, der innerhalb Jahresfrist die Priesterweihe erhalte. Dieser hat für dieses Jahr einen anderen Priester mit den Meßverpflichtungen zu betreuen.

3. daß der Inhaber der Vikarie wöchentlich vier Messen unter näher bezeichneten Bedingungen lese,

4. daß am Jahrestage des Todes des Stifts eine Seelenmesse für diesen gelesen werden. Fällt dieser Tag jedoch auf einen Festtag, so ist das Amt am nächsten Wochentage, der die schwarze Farbe zuläßt, zu halten,

5. daß der Vikar, um die Pfarrkirche nicht zu belasten, Wachs, Wein, Hostien und Paramente aus Mitteln der Vikarie zu beschaffen oder gegen Entschädigung zu entleihen hat,

6. daß über die Teilnahme am Chordienste dem Bischof die Entscheidung vorbehalten bleibe.

Im folgenden legt der Bischof die Kapitalien der Stiftung fest und trifft weitere Bestimmunen für die Aufbewahrung der Urkunden, die Neubelegung der Gelder, Ansammlung weiterer Kapitalien usw.

Unterschrift und Siegel des Bischofs.
Archiv   Fraterherrenhaus Münster ad fontem salientem, Münster
Bestand   Urkundenregesten |   alle Regesten
Signatur 679
Benutzungsort Bistumsarchiv Münster
Material Pergament
Siegel Siegel an
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.6   1750-1799
Datum Aufnahme 2011-02-01
Datum Änderung 2011-10-20
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