Regest

Datum 1669-05-09 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest I. Maria Sophia, Äbtissin des Stifts Elten, Vreden und Borghorst, geb Gräfin zu Salm-Reifferscheidt, Frau zu Bedbuhr, Dyck, Alter und Hachenbroich, fundiert zur Erhaltung der Salm-Reifferscheidtschen Familien katholischen Bekenntnisses und zur Vermehrung der gräflichen Kapitularkanonissen zu Vreden mit Zustimmung des Stiftskapitels eine gräfliche Kanonissenpräbende iuris patronatus laicalis aus ihren eigenen Mitteln unter folgenden Bedingungen:

1. Die Präbende soll stets ein Laienpatronat bleiben; der Patron und die von ihm nominierte Inhaberin der Präbende sollen alle Benefizien nach dem Laienpatronatsrecht genießen.

2. Patronatsherr soll jeweils der älteste regierende Graf und Herr des Hauses und der Grafschaft Salm in den Ardennen, jetzt Herzogtums "Luxemburg (Lützenburg)" und der Reichsherrschaft Reifferscheidt in der Eifel sein. Bei dessen Minderjährigkeit seine Vormünder solange, als beide Häuser unter der Regierung eines Grafen stehen. Bei einer Teilung steht der Patronat bei dem jeweils ältestem Grafen, dessen Erben nur dann eintreten, falls in einem der beiden Häuser keine regierenden Grafen mehr vorhanden sind und durch eine Nachfolgeregelung das Haus an ein anderes Geschlecht gekommen ist. (es folgen weitere Nachfolgebestimmungen).

3. Die Stifterin behält sich zu ihren Lebzeiten ohne Einschränkung vor, bei etwaigen Vakanzen ein gräfliches Stiftsmäßiges Fräulein mit dieser Präbende zu providieren.

4. Im übrigen soll der jeweilige Patron bei einer Vakanz der Präbende aus dem Salm-Reifferscheidtschen Geschlecht die nächst Älteste und dazu Berechtigte, soweit diese Neigung dazu verspürt, aus der männlichen - und bei Fehlen dieser - aus der weiblichen Deszendenz zu dieser Präbende präsentieren. In Ermangelung einer Kandidatin aus dem Salm-Reifferscheidtschen Geschlecht soll ein Fräulein aus dem Ostfriesland-Rietbergischen Haus genommen werden, da die Schwester der Stifterin, die in dieses Haus geheiratet hat, bereits Nachkommen beiderlei Geschlechts hat (es folgen weitere Bestimmungen über zu präsentierende Kandidatinnen, wobei solche mit dem Haus Salm-Reifferscheidt verwandte stets den Vorzug haben.)

5. Bei einer versäumten friestgerechten Präsentation fällt das Patronatsrecht nicht an das Stift. Vielmehr haben die jeweilige Äbtissin und das Kapitel den Patron zweimal anzumahnen. Erst dann kann die Äbtissin zu Vreden eine Kandidatin nach den obigen Bestimmungen präsentieren.

6. Bei der Auswahl der Kandidatinnen für die Präbende ist kein bestimmtes Alter erfordert; die Betreffende muß lediglich zur Einhaltung der in Vreden üblichen Observanz befähigt sein.

7. Die Inhaberinnen der Präbende können eine Resignation der Präbende nur an den Patronatsherrn vornehmen. Alle anderen Überlassungen sind ipso iure kraftlos.

8. Eine präsentierte Kanonisse hat nach Entrichtung der Statutengelder und nach eidlicher Attestation ihrer standesgemäßen Herkunft Anspruch auf den wirklichen Besitz der Präbende und Anteil an den Rechten und Pflichten des Stifts Vreden.

9. Damit aus dieser Fundation dem Stift Vreden kein Nachteil entstehe, hat die Stifterin dem Stift eine Summe Bargeld aus ihrem Vermögen zur Erhaltung der Präbende gegen Quittungen aushändigen lassen.

10. Die Stifterin erklärt die Fundation als ewig und unverletzlich.

11. Sollte das Stift Vreden in Besitz von Nichtkatholiken fallen, ist der jeweilige Patronatsherr berechtigt, die zur Verfügung gestellte Barsumme auf dem Exekutionswege wieder an sich zu nehmen und in gleicher Intention wieder zu Ehre Gottes anzulegen. Sollte auch der Patronatsherr den katholischen Glauben ablegen, fällt der Patronat auf den nächst Berechtigten mit katholischem Bekenntnis aus dem Hause Salm-Reifferschedt und bei dessen Fehlen an die katholischen Nachkommen des Hauses Ostfriesland-Rietberg. (Es folgen weitere Bestimmungen für den Übergang des Patronats).

Die Ausstellerin siegelt mit ihrem großen Siegel und unterzeichnet.



II. Pröpstin, Dechantin, Kanonissen, Senior und Kapitularkanoniker ratifizieren die Fundation und versprechen deren Einhaltung.

Siegelankündigung mit dem großen Kapitelssiegel.

Unterschriften: Maria Franziska Gräfin zu Manderscheidt und Blankenheim, Pröpstin; Maria Agnes Gräfin von Berg, Dechantin; Claudia Seraphia Gräfin zu Wolkenstein-Roten-eck; Maria Leopoldina Catharina Gräfin zu Ostfriesland und Rietberg; Henricus Langenoll, Senior des Kapitels; Joannes Widtfeldt, Can[onicus] V [redensis] Henricus Hillevolt, Can.; Arnoldus Breving, Can.; Andreas Rukefelt, Can.; Joannes Bernardus Abbing, Can.; Wilbrandus Themming, Scholasticus.
10.12.1673



III. Die letztgenannten quittieren der Stifterin den Empfang von 5.000 Rtlr., wovon wie 2.050 Rtlr. aufwandten zur Ablösung einer Obligation des Stifts gegen Johann von Werne zu Raffenburg, 1.000 Rtlr. und 250 Rtlr. zur Ablösung von Obligationen gegen Gerdt ten Broke, 700 Rtlr. zur Schuldentilgung bei Röcklose, später Loißmann zu Münster, jetzt Dr. Cohuß. Diese Gelder waren vom Stift 1629 zum Ankauf der vor Vreden gelegenen Erben Wenneking, Gevering, Abbing und Resing von den vorgenannten Kreditoren aufgenommen worden. Ferner wurden zum Rückkauf der in der Grafschaft Zutphen gelegenen dem von Eck adiudizierten Güter, nämlich 86 Rtlr. für ihre gräflichen Kleidergüter, d.h. den Hof Hülshoff in Beltrum, Ksp. Gronlo, dann 150 Rtlr. zur Ablösung der Belastung ihres Gutes Meyerding im Ksp. Hoxbergen, mit der es vom Geldrischen Hof kraft Urteil beschwert war, aufgewandt worden. Außerdem wurden die in den letzten vier Jahren auf 1.000 Rtlr. angewachsenen Pensionen dieser Barschaft zum Besten des Stifts angelegt.

Siegelankündigung mit dem großen Kapitelssiegel.

Unterschriften: wie oben, jedoch fehlt Claudia Seraphia zu Wolkenstein und Roteneck.
11.06.1676, Münster



IV. Dr. iur. utr. Johann Adrian Overpelt, apostolischer Protonotar und Kapitularkanoniker der Kathedral, bzw. Kollegiatkirche St. Lebuini in Deventer und St. Martini in Münster, bezeugt die vorliegenden 3 Abschriften, die Einlösung der Kapitalien und Aushändigung der Briefschaften sowie die Besiegelung der Originale.

Zeugen: Theodor Köpper, Priester und Vikar an St. Martin, und Notar Theodor Buschmann.

Unterschrift: Johannes Adrian Overpelt.



V. Johannes Alpen, bischöflicher Geheimer Rat, Generalvikar, Siegelbewahrer und Dekan der Kollegiatkirche St.Martini bestätigt die Glaubwürdigkeit des Notariatsinstrumentes des Johann Adrian Overpelt.

Unterschrift: Johannes Alpen.
Archiv   Ruhr (Dep.)
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Signatur 536
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.4   1650-1699
Datum Aufnahme 2011-02-03
Datum Änderung 2011-02-04
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