Regest

Datum 1567-02-13 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
Titel/Regest Die Brüder Johann von Raesfeld und Goissen von Raesfeld, letzterer Domherr zu Münster, Söhne des Adolph von Raesfeld zu Ostendorf und der Irmgard Schenkinck schließen einen Teilungsvertrag über ihr väterliches Erbe. Der älteste Bruder Johann soll behalten das Schloß, Haus und Herrlichkeit Ostendorf mit allen ihren Herrlichkeiten, Freiheiten, Gerechtigkeiten, Erben, Gütern, Wiesschen, Weiden, Landt, Sand, Mühlen, Fischereien, etc., etc. und das, was die Mutter noch in Leibzucht besitzt. Zugleich übernimmt er auch alle auf dem Hause lastenden Verpflichtungen. Goissen erhielt außer den von seinem Vater überwiesenen Dompräbende zu Münster von seinem Bruder Johann 6.000 goldgulden, wovon 4.000 Goldgulden jährlich mit 200 Goldgulden verzinst werden sollen, während das übrige in bestimmten Terminen bar auszuzahlen war. außerdem erhielt Goswin zu Leibzucht auf Lebenszeit:

1. 50 Goldgulden, jährlich aus dem Zoll Orsey aufzuheben;

2. den ganzen Zehnt genannt zu Herme, im Ksp. Hamme des Vestes Recklinghausen gelegen, wie denselben ihr Vater gehabt;

3. jährlich zwei fette Ochsen als zu Oistenfor geweidet in der Haushaltung zu Münster abzuliefern;

4. Wenn Gott dem Johann volle Mast im Gehölz gibt, soll Johann seinen Bruder Goissen 20 Schweine und bei halber Mast zehn Schweine in seinem Gehölz neben seinen Schweinen mästen. Wenn Goissen dann seinem Bruder die Schweine mager zuschickt, es sei Mast oder nicht, soll Johann seinem Bruder Goissen, abgesehen von den mageren Schweinen jährlich vier ausgewachsene fette Schweine nach Münster oder wo er sonst sein Haus hält, liefern.

5. das olde Huis an dem Broick gelegen, so Meister Claus innegehabt, nebst dem Garten, in dem es liegt, ferner das anschließende neue Haus mit dem Garten und einer Wiese am olden huiss; und wenn Goissen das Haus hält, so muß ihm sein Bruder jährlich 20 Fuder Holz liefern, jedoch wurde festgesetzt, falls Johann sich nicht verehelichen oder keine ehelichen Kinder hinterlassen, oder dieselben vor ihm sterben oder diese Kinder keine ehelichen Erben hinterlassen würden, so solle dieser Vertrag nichtig sein und Goissen alle Ansprüche auf Ostendorf vorbehalten bleiben; es soll jedoch Johann freistehn, seiner Hausfrau eine Leibzucht auszusetzen.

Die beiden Brüder, ebenso die beiden Domherren Bernhard von Raesfeld und Jasper Schenkinck, auch Dietrich von Wylach, Herr zu Dyrsfort, des Landes von Cleve Erbhofmeister und Amtmann, ferner Werner von Pallant, Herr zu Selhem, endlich Franz von Loe, Herrn zu Wihsen und Droste zu unterschreiben eigenhändig und hängen ihr Siegel an.
Archiv   Lembeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament; 7 anh. Siegel an.

Eine unbesiegelte Urkunde liegt bei.
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-02-16
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