Regest

Datum 1556-02-26 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(uff donderdage

nach dem sundage Invocavi)
Titel/Regest Eheberedung zwischen Adrian von Ense zum Westernkotten, Sohndes heinrich von Ense und der Katharina vom Csnstein, sowie der Jungfer Johanna von Raesfeld, Tochter des Adolph von Raesfeld zu Ostendorf und seiner Frau Ermgard Schencinck, von beider Seiten Freundschaft verfaßt. Adrian besitzt das Haus und Gut Westernkotten, worauf seine Schwester Katharina verzichtet und die andere Schwester Anna sich mit ihm verglichen hat. Adolph von Raesfeld gibt seiner Tochter zur Aussteuer 3.500 Goldgulden, ferner Kleider und Kleinodien, wie sie einer ritterbürtigen Jungfrau nach Landes Gebrauch zustehen und wie sie ihre Schwester Jutte von Münster auch erhalten hat; 2.000 Goldgulden erhält dieselbe bei der Hochzeit, 1.000 Goldgulden zwei Jahre später, die letzten 500 Goldgulden beim Tode der Mutter Ermgard. Darüber ist eine andere Versicherung und Verschreibung durch Dietrich Ketteler und Johann de Wendt aufgerichtet. Die Braut verzichtet auf alle weiteren Erbansprüche. Adrian von Ense hat seiner Frau, sobald das Beilager geschehn ist, zu bemorgengaben mit einem Erbe, dessen Einkünfte sie nach Gefallen benutzen kann. Stirbt der Mann im ersten Jahre der Ehe, ohne Kinder zu hinterlassen, so erhält sie außer den mitgebrachten 2.000 Goldgulden noch 2.000 Goldgulden von dem Besitze ihres Mannes, ferner ihre Morgengabe, ihre Kleider und Kleinodien, außerdem hat sie von ihren Eltern den Rest des Brautschatzes, 1.500 Goldgulden, zu beanspruchen. Stirbt aber die Braut im ersten Ehejahre, so erhalten ihre Erben nichts von dem gezahlten Teile des Brautschatzes, 2.000 Goldgulden, zurück, doch hat der Witwer den Rest, 1.500 Goldgulden, nicht mehr zu fordern. Leben die Gatten über ein Jahr ehelich zusammen und hinterlassen Kinder, so soll die Frau beleibzuchtigt werden mit 1/3 aller Einkünfte ihres Mannes und wenn keine Erben hinterbleiben, mit der Hälfte derselben, außerdem mit einem standesgemäßen Leibzuchtshaus in Lippe, Geseke oder Salzkotten. Falls von Ense Kinder hinterläßt und die Mutter sich wieder verheiratet, so sollen ihr außer dem mitgebrachten Brautschatz und der Morgengabe anstatt der Leibzucht 2.000 Goldgulden entrichtet werden. Zum Unterpfande werden der Witwe gesetzt die Zehnten zu Alten - Büren und Scheda. Will die Witwe bei ihren Kindern sitzen bleiben, so ist sie deren oberste Vormünderin. Schreitet von Ense zu neuer Ehe, so sollen seine Kinder erster Ehe an dem Besitze ihres Vaters zu gleichen Teilen berechtigt sein, dem ältesten männlichen Sprössling aus erster Ehe also das Haus Westernkotten vorab zukommen. stirbt Ense und läßt die Witwe mit Kindern zurück und sterben dann diese Kinder, so fallen 2/3 des ganzen Besitzes als Leibzucht an die Mutter, das letzte Drittel auf die Erben des Mannes. Beim Tode der Witwe erhalten dann die Erben des von Ense auch die beiden anderen Drittel, zahlen jedoch den Erben der Witwe außer derem Brautschatz und der Morgengabe noch 5.000 Goldgulden. Stirbt die Frau unter Hinterlassung von Kindern, und sterben dann die Kinder, so muß der Witwer den Erben seiner Frau aus dem Brautschatz 1.500 Goldgulden wiedergeben u. a.
Archiv   Lembeck
Bestand   Urkunden |   alle Regesten
Benutzungsort LWL-Archivamt für Westfalen
Überlieferungsart Ausfertigung, Pergament, anh. Siegel von Adrian von Ense (Pferdepramme, cfr. Fahne W. G. 155), dessen Stiefvater Johann von Hanxler zu Ostwich (Maueranker; Fahne, von Hövel 72), seinem Schwager Friedrich von Papenheim (Rabe, cfr, FahneW. G. 318) und Johann Droste tho Erffde (Wappen in Fahne, W. G. 138); ferner Adolph von Raesfeld sowie Dietrich van Wylach, Herr zu Diesfort, Erbhofmeister des Landes Kleve, endlich sein Oheim Goessen van Raesfeld, Droste des Landes von Twent und Reiner van Raesfeld zu Lüttinghoff (Lüttekenhave). (8 Siegel hängen an).
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.2   1550-1599
Datum Aufnahme 2011-02-16
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