Titel/Regest |
Vor Engelbert Langenhorst, Richter des Amts Werne, zeigen Johann von Aschebergh zur Rauschenborg und Gerhardt Groll zum Cloister an, daß zur Zeit des Philipp von Fürstenberg, Vorgänger des Richters, ein richtiger Kauf bzw. Verkauf des Helseken zwischen ihnen getroffen und damals auch richtig zu Papier gebracht worden sei. Als aber der Kauf auf Pergament ingrossiert werden sollte, sei nicht nur allerhand Verweilung eingetreten, sondern auch der Richter Philipp von Fürstenberg Tods verfahren. Da aber beiden Parteien daran gelegen sei, dass dieser papierene Vertrag auch durch richterliche Interposition ausgefertigt und bestätigt werde, so haben sie den Kaufbrief vorgelegt und der lautet: Ich, Philipps von Fürstenberg, ordentlicher Richter des Ambts Werne, bezeugt, daß vor ihm Gerhard von Groll zum Cloister und Anna von dem Berghe, Eheleute, zur Rettung und Befreiung ihrer anderen Güter haben verkaufen müssen einen Kamp, der durch der Lippen Bruch auf diesseit des Stromes gelegt, das Helseken genant. Ferner bekannten die Eheleute, weil sie für diesen Kamp keinen füglichen Käufer gefunden, auch ihnen jetzt fast ungelegen, hätten sie mit dem Rat ihrer nächsten Blutsverwandten und mit eigenem guten Bedacht den Kamp unwiderruflich an Johann von Asschebergh und Hadewich de Wendt, Eheleuthe zur Rauschenborg verkauft mit allem Land, was die Lippe dazu angeschwemmt und auch in Zukunft anlanden wird. Die Verkäufer bestätigen, den Kaufpreis erhalten und ihn zur Erleichterung ihrer Beschwer verwandt zu haben, leisten Währschaft, dass der Kamp unbeschwert und und unbelastet ist etc. Siegelankündigung des Richters, Unterschriften- und Siegelankündigung der beiden Vertragsparteien. Rauschenburg den 21. Mai 1604.
Beglaubigung und Ausfertigung des obigen Vertrags durch den Richter Engelbert Langenhorst. Schreibvermerk des Notars Melchior Textor, und Vermerk der Ingrossierung des Notarius Gerhard Weychartz. Zeugen: Wilhelm Halbuehr und Hermann Peters. Unterschrift des Verkäufers und seiner Ehefrau Anna, d. d. 1613 Mai 9. |