Titel/Regest |
Heinrich [III. von Schwarzburg], Bischof von Münster und Administrator des Bistums Bremen, Johann Graf zu Holstein und Schauenburg, derzeitiger Amtmann des vestes van Reckelinchusen, auch die gemeine ritterschapdesselven vestes sowie die Städte Reckelinchusen und Dursten tun kund, daß sie sich tosamen gesat, verenyget und unde verdregen hebben, um ein Freundschafts- und Friedensbündnis miteinander abzuschließen. Alle munstersche und vestische Untertanen, von welchem Stand sie auch seien, mögen im jeweils anderen Territorium ungestört, unbehelligt und nach Belieben ihren Geschäften nachgehen (hanteringe off copenschaep to doende so dicke unde rake en gelevet). Sie bleiben unter der Voraussetzung ungehindert und ungekummert, daß man sie nicht als Hauptschuldner oder selbsthaftender Bürge (in eres selves personen principael schuldeners oder borgen weren) gerichtlich verklagen (mit rechte anspreken) kann. Werden aber Leute aus dem Vest Recklinghausen oder Hochstift Münster im jeweils anderen Territorium überfallen und beraubt (gerovet und beschediget), so können die Geschädigten den Tätern (hantdedigen) eigenmächtig nachstellen und die zuständigen Amtleute und Eingesessenen des jeweiligen Landes um Schutz und holpe ansprecken. Findet eine solche eigenmächtige Verfolgung nicht statt, so sollen die Amtsträger des betroffenen Territoriums die Strafverfolgung übernehmen und dem Geschädigten wieder zu seinem Gut verhelfen. Es soll keine veede zwischen den Vertragsparteien herrschen, gibt es aber dennoch Zwist und gebrecke, wird ein bestimmter Tag (myt betekeninge eyns dages) für eine Gerichtsverhandlung up der rechter maelstede anberaumt, wohin der Bischof vier seiner Vertrauten (frunde), der vestische Amtmann einen und die Städte Recklinghausen und Dorsten je einen Vertreter zur Verhandlung abordnen (to dage schicken) und wo es zu kontradiktorischem Verfahren (ansprake und antworde) möglichst mit Schlichtung (verblyff und compromiss) in gutlicheit kommen soll. In streitigen Sachen betr. geistliche oder weltliche Lehngüter soll der Kläger (ansprecker) an die Städte verwiesen werden, in denen sich die Klageerhebung van rechte geboert. In übrigen Fällen folgt der Kläger dem Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes (in den gerichte dar der schuldige innen gesetten is) bzw. dem Gerichtsstand der Sachbelegenheit (inne den gerichte dar dat guet licht). Bei gewaltsamen Überfällen helfen sich die Vertragsparteien jedenfalls gegenseitig. Alle Beteiligten sind Papst und Kaiser gehorsam, bestehende Bündnisse mit Dritten bleiben von diesem Friedensabkommen (overdracht und vereinonge) unberührt. Vorliegender Landfrieden soll Geltung haben, bis das Erzstift Köln zu beiden Seiten des Rheins (stichte van Colne an beyden syden des Ryns) wieder ein unangefochtenes geistliches bzw. weltliches Oberhaupt hat (eynen eyndrechtigen bisscop off hern van Colne). Geschieht dies endlich, soll der Friedensvertrag dennoch zwei weitere Jahre in Kraft bleiben und erst nach halbjähriger Vorankündigung beendet werden. Sollte der Fall eintreten, daß Amtmann Johann Graf von Holstein und Schauenburg das Vest verläßt, so sollen sich auch seine Nachfolger im Amt an diesen Vertrag gebunden fühlen. Vorliegender Vertrag ist beraten worden zwischen Bischof Heinrich von Münster, für das Domkapitel und die Stadt Münster, und Johann Staell, Domküster, sowie Diederik Staell, Kanonikus am Domstift zu Münster. |