Regest

Datum 1477-12-18 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(des donersdages na sente Lucien dach)
Titel/Regest Heinrich [III. von Schwarzburg], Bischof von Münster und Administrator des Bistums Bremen, Johann Graf zu Holstein und Schauenburg, derzeitiger Amtmann des vestes van Reckelinchusen, auch die gemeine ritterschapdesselven vestes sowie die Städte Reckelinchusen und Dursten tun kund, daß sie sich tosamen gesat, verenyget und unde verdregen hebben, um ein Freundschafts- und Friedensbündnis miteinander abzuschließen. Alle munstersche und vestische Untertanen, von welchem Stand sie auch seien, mögen im jeweils anderen Territorium ungestört, unbehelligt und nach Belieben ihren Geschäften nachgehen (hanteringe off copenschaep to doende so dicke unde rake en gelevet). Sie bleiben unter der Voraussetzung ungehindert und ungekummert, daß man sie nicht als Hauptschuldner oder selbsthaftender Bürge (in eres selves personen principael schuldeners oder borgen weren) gerichtlich verklagen (mit rechte anspreken) kann. Werden aber Leute aus dem Vest Recklinghausen oder Hochstift Münster im jeweils anderen Territorium überfallen und beraubt (gerovet und beschediget), so können die Geschädigten den Tätern (hantdedigen) eigenmächtig nachstellen und die zuständigen Amtleute und Eingesessenen des jeweiligen Landes um Schutz und holpe ansprecken. Findet eine solche eigenmächtige Verfolgung nicht statt, so sollen die Amtsträger des betroffenen Territoriums die Strafverfolgung übernehmen und dem Geschädigten wieder zu seinem Gut verhelfen. Es soll keine veede zwischen den Vertragsparteien herrschen, gibt es aber dennoch Zwist und gebrecke, wird ein bestimmter Tag (myt betekeninge eyns dages) für eine Gerichtsverhandlung up der rechter maelstede anberaumt, wohin der Bischof vier seiner Vertrauten (frunde), der vestische Amtmann einen und die Städte Recklinghausen und Dorsten je einen Vertreter zur Verhandlung abordnen (to dage schicken) und wo es zu kontradiktorischem Verfahren (ansprake und antworde) möglichst mit Schlichtung (verblyff und compromiss) in gutlicheit kommen soll. In streitigen Sachen betr. geistliche oder weltliche Lehngüter soll der Kläger (ansprecker) an die Städte verwiesen werden, in denen sich die Klageerhebung van rechte geboert. In übrigen Fällen folgt der Kläger dem Gerichtsstand des Beklagtenwohnsitzes (in den gerichte dar der schuldige innen gesetten is) bzw. dem Gerichtsstand der Sachbelegenheit (inne den gerichte dar dat guet licht). Bei gewaltsamen Überfällen helfen sich die Vertragsparteien jedenfalls gegenseitig. Alle Beteiligten sind Papst und Kaiser gehorsam, bestehende Bündnisse mit Dritten bleiben von diesem Friedensabkommen (overdracht und vereinonge) unberührt. Vorliegender Landfrieden soll Geltung haben, bis das Erzstift Köln zu beiden Seiten des Rheins (stichte van Colne an beyden syden des Ryns) wieder ein unangefochtenes geistliches bzw. weltliches Oberhaupt hat (eynen eyndrechtigen bisscop off hern van Colne). Geschieht dies endlich, soll der Friedensvertrag dennoch zwei weitere Jahre in Kraft bleiben und erst nach halbjähriger Vorankündigung beendet werden. Sollte der Fall eintreten, daß Amtmann Johann Graf von Holstein und Schauenburg das Vest verläßt, so sollen sich auch seine Nachfolger im Amt an diesen Vertrag gebunden fühlen. Vorliegender Vertrag ist beraten worden zwischen Bischof Heinrich von Münster, für das Domkapitel und die Stadt Münster, und Johann Staell, Domküster, sowie Diederik Staell, Kanonikus am Domstift zu Münster.
Archiv   Recklinghausen, Stadt- und Vestisches Archiv
Bestand   Stadtarchiv I, Urkunden, Reihe I |   alle Regesten
Signatur 118
Benutzungsort Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen
Formalbeschreibung mittelniederdeutsch.

Material Pergament
Überlieferungsart Ausfertigung
Format Ca. 42 x 28 cm
Siegel 12 an Pergamentstreifen angehängte Siegel, Presseln mit namen der Siegelführer versehen, teilweise in Papiertaschen. 1. Wappensiegel des Heinrich III. von Schwarzburg, Bischof von Münster; 2. Wappensiegel des Johann Graf von Holstein und Schauenburg, vestischer Amtmann; 3. Wappensiegel des Berndt van Westerholt; 4. Wappensiegel des Berndt de Grone; 5. Wappensiegel des Rotger van Galen; 6. Wappensiegel des Melchior Vrydach tomme Lorkinghove; 7. Wappensiegel des Jurgen Asschebroick; 8. Wappensiegel des Godert van Ruer; 9. Wappensiegel des Diderik van der Knyppenborch; 10. Sekretsiegel der Stadt Recklinghausen: Stadtabbreviatur mit drei behelmten Türmen und Schlüssel im Stadttor. Umschrift: + S[IGILLUM] SECRETUM DE RECKELINCHUSEN. 11. Sekretsiegel der Stadt Dorsten: Stehender Bischof mit segnender Rechten und Krummstab in der Linken: Umschrift: + S[IGILLUM] OPIDI DURSTEN AD CAUSAS.
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit2.20   1450-1499
Datum Aufnahme 2011-03-04
Datum Änderung 2011-03-07
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