Regest

Datum 1501-06-09 Suche DWUD Suche Portal Datum Bestand: früher | später
(in vigilia venerabilis sacramenti)
Titel/Regest Ambrosius van Westerholte, derzeitiger richter tho Recklinchusen, bekundet, daß Bürgermeister und Rat der Stadt Recklinghausen bei ihm und im Beisein des Gerichtsfronen Johann dem Mouler (eynem geswaren vronen dyss gerichts) vor Gericht erschienen sind. Namentlich waren folgende ehrbaren und rechtschaffenen Herren anwesend: Reymer van Westerholte der Alte, Johan van Westerholte der Alte, Altbürgermeister Herman Rynen (unsse alde burgermeister), Lambert Werner, Godard Trippenmacher, Arnt Berchoff, Cernes ten Osthove, Herman Froncken der Alte, Steven Froncken, Johan Sontekint, Johan Gerdemann und Johan Pinserswat. Die Zusammenkunft verfolgt den Zweck, gemeinschaftlich einen bestimmten Abschnitt aus überkommenem Recklinghäuser Stadtrecht (eynen artickel uit dem stadz bouck or stade rechte gude alde herkompst und gewonte) aufs Neue verlesen und verlautbaren zu lassen. Fraglicher Artikel lautet folgendermaßen: Haben Mann und Frau einen oder mehrere eheliche Nachkommen (rechte kynt offt kyndere), so sind die Kinder jedenfalls die Erben sämtlicher hinterlassener Güter der Eltern. Sterben aber die Kinder vorzeitig ohne eigene leibliche Nachkommen (sunder lyff erven), so fällt deren Habe an Vater und Mutter als nächste Erben heim, die gemäß Recklinghäuser Stadtrecht (na unse stadz recht und gewonte) berechtigt sind, an des vader syt die eyn helffte, unnd andes mouder syt die andere helfftegehen zu lassen. Bürgermeister und Ratsleute bestätigen, daß dieses Recht bereits mehrmals in alter Zeit gewiesen wurde, ebenso daß niemals jemand gegen diese Rechtsweisung Rechtsmittel eingelegt habe (neymand van ons wysunge appelirt noch dar entgegen gedan). Weiter ist festgelegt worden, daß die Erbgüter (erve und guidt) von Kindern nicht außerhalb der Stadt Recklinghausen vergeben werden sollen, sondern sie nach Recht und Gewohnheit der Stadt am Familiensitz (erffhuse) in der Stadt, d.h. hir binnen Ricklinghusen verbleiben sollen. Sollten jedoch Leute von außen kommen (van buten lude komen) und Erbansprüche erheben, so zahlt ein solcher buten erve bei Ausfolgung des Erbes die Abgabe des sog. Dritten Pfennig (den derden pennick). Die Ratsleute schwören tho gode und ume die hilligen, daß disse vurgenanten artickel und puncte nach vermoge und inhalden des Stadtrechtsbuches (statz bouck) wahrhaftig und schon seit alter Zeit unangefochten in Geltung sind. Anwesend bei dieser Verlautbarung sind auch Standesgenossen bei Gericht (standgenoten diß gerichts) mit Namen: Johan Stemwech, Wennemar under Hembeck und Johan der Mouler.

Siegelankündigung durch den Aussteller.
Archiv   Recklinghausen, Stadt- und Vestisches Archiv
Bestand   Stadtarchiv I, Urkunden, Reihe I |   alle Regesten
Signatur 176
Benutzungsort Stadt- und Vestisches Archiv Recklinghausen
Formalbeschreibung Ausfertigung, Pergament, mittelniederdeutsch.
Format Ca. 35 x 25 cm
Siegel An Pergamentstreifen angehängtes Wappensiegel des Recklinghäuser Richters Ambrosius von Westerholt. Vorderseite: Schild mit drei Köpfen. Umschrift + SIGILLUM AMBROSII VAN WESTERHOLT.
Systematik
Typ1.3   Einzelquelle (in Volltext/Regestenform)
Zeit3.1   1500-1549
Datum Aufnahme 2011-03-04
Datum Änderung 2011-03-07
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