Titel/Regest |
Johan Hoyginck, des etc. Fürsten Herrn Konrads, Bfs. zu Münster und Administrators der Kirche zu Osnabrück geschworener Gograf zu Osnabrück, urkundet: dass vor ihm im Gericht erschienen Gerd Langewand und dessen Vater Brun Langewand und deponierten, dass Gerd gestattet sei (gepachtet habe) auf Sleebomes Erbe in der Bsch. zu Dornhem im Kirchspiele zu Belhem, welches Erbe gehöre dem ehrbaren Otten van Kersenbroke und dessen Erben, und erklärten ihr Einverständnis mit der Bedingung, dass nach dem Tode des Gerd der Besitzer des Erbes Otto van Kerssenbroke und seine Erben sich in die Nachlassenschaft des Gerd teilen mögen, gleich wie in die Nachlassenschaften ihrer anderen Eigenleute, und dass ihre eigene Verwandtschaft aus der Erbschaft nur Anspruch auf das Hergewette haben sollten. Als Zeugen dazu waren erbeten die ehrsamen und ehrbaren Herr Johan Bitter (?), Vikar im Dome, und Amelunck van Varendorpe, Knappe, Stiftsmann zu Osnabrück. Das ist geschehen im Jahre 30.01.1507 (vyfteyn hundert unde seven, ame saterdage na sunte Pauli apostoli dage siner bekeringe). Darnach im selben Jahre, Dezember 20 (up avent sunte Thome apostoli) erschien im Gerichte Berndt Langewant, des Gerd Bruder, und erklärte als nächster Anverwandter ebenfalls seine Zustimmung zu der obigen Bedingung.
Zeugen: Die ehrsamen Herren Cord Benthlage, Vikar im Dome zu Osnabrück, und Johann van Struncken, Bürger zu Wydenbrugge. Ankündigung des angehängten Siegels des Richters. Datum et actum ut supra. |